Aufrechnung
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine lediglich subjektiv begründete Gegenforderung fällt also nicht unter das Aufrechnungsrecht. Nicht aufrechnen kann der VN gegen Beitragsforderungen des Versicherers. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 26) lässt dies bei Mitgliedern von Versicherungsvereinen nicht zu.
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