Arzt im Praktikum - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Arzt im Praktikum

Seit 1.7.1988 kennen wir das Berufsbild "Arzt im Praktikum" Ärzte müssen, nachdem sie das Studium beendet und ihre ärztliche Prüfung abgelegt haben, eine 18-monatige praktische Tätigkeit in

  • einem Krankenhaus,
  • der Praxis eines niedergelassenen Arztes,
  • einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr,
  • einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt
  • Einrichtungen für theoretische Medizin (z. B. Pathologie, mikrobiologische Medizin, Pharmakologie usw., sofern Bezug zur klinischen praktischen Tätigkeit gegeben ist.)

verrichten, bevor ihnen die Approbation erteilt wird. Für diese Ausbildungsphase wurde der Begriff "Arzt im Praktikum" gefunden. Der AiP hat den Status eines Angestellten, d. h., er unterliegt der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Von dieser Versicherungspflicht kann sich der AiP jedoch befreien lassen (§ 8 (1) 6. SGB V). Die Befreiung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht möglich. Sie wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.


Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Sie gilt für die gesamte Ausbildungsphase als Arzt im Praktikum. Tritt bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit durch den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz Versicherungspflicht ein, wird die Befreiung für diesen Zeitraum unterbrochen. Die Befreiung lebt wieder auf, sobald die Tätigkeit als AiP wieder aufgenommen wird. Mit Abschluss der Ausbildung als AiP endet auch die Befreiung.


Von der Krankenversicherungspflicht kann auch befreit werden, wer nicht eine Tätigkeit als AiP, sondern lediglich eine auf eine derartige Tätigkeit anrechenbare wissenschaftliche Tätigkeit ausübt (in § 34 a der Approbationsordnung für Ärzte aufgeführt).


Nach der Arzt im Praktikum-Phase wird den AiP's die Approbation erteilt und damit das uneingeschränkte Recht, ärztlich tätig zu sein - als Angestellter oder in freier Praxis.


Dabei muss jedoch folgendes beachtet werden:


Die Zulassungsordnung für Kassenärzte schreibt zusätzlich eine einjährige Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit vor. Die Vorbereitung muss eine sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines Kassenarztes einschließen. Die verbleibenden sechs Monate sind in Stellen mit patientenbezogener Tätigkeit abzuleisten. Sechs Monate der AiP-Phase können auf die kassenärztliche Vorbereitungszeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit als Arzt im Praktikum z.B. in der Chirurgie, Kinderheilkunde, Nervenheilkunde oder in der Praxis eines niedergelassenen Arztes abgeleistet worden ist.


Kann sich der Arzt im Praktikum privat krankenversichern?


Aufschluss hierüber gibt § 8 Abs. 1 Nr. 6 SGB V


Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

  1. (...)
  2. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs.1 Nr. 9 oder 10),
  3. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
  4. (...)

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.


Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 6 SGB V gibt dem Arzt im Praktikum also die Möglichkeit, sich bei einem privaten Krankenversicherer zu versichern.



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