Arbeitslosigkeit - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Arbeitslosigkeit

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder -hilfe besteht Krankenversicherungspflicht in der GKV. Die PKV trägt dem Rechnung, indem sie ein beitragsfreies Ruhen der Privaten Krankenversicherung für eine Dauer bis zu 3 Jahren ermöglicht. Dies hat für den Versicherten den Vorteil, dass er seinen privaten Krankenversicherungsschutz zwischenzeitlich nicht kündigen muß. Dauert die Arbeitslosigkeit allerdings länger als ein halbes Jahr, wird bei einer Wiederinkraftsetzung der Versicherung ein Beitragszuschlag erhoben. Dieser soll die zwischenzeitlich ausgefallenen Alterungsrückstellungen ausgleichen.


Wichtig ist für den Betroffenen, den privaten Versicherungsschutz erst dann zu beenden, wenn der Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes über Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz vorliegt, denn erst ab diesem Zeitpunkt hat er bei der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungsansprüche.


Für die private Pflegepflichtversicherung ist ein Ruhen nicht mehr möglich, nur noch eine Anwartschaftsversicherung gegen Beitrag. Wird keine besondere Ruhensvereinbarung getroffen, gilt der betreffende Versicherte bei einer Rückkehr in die Pflegepflichtversicherung als Neuzugang.


Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei Arbeitslosigkeit


Zum 1. Januar 1998 ist das Erste Änderungsgesetz zum Sozialgesetzbuch III und anderer Gesetze (1. SGB III-ÄndG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ändert u. a. auch das Sozialgesetzbuch V (SGB V), das die GKV regelt. Im SGB V wird § 8 Abs. 1 um eine Nummer 1a ergänzt:

  • " (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
  • 1. ...
  • 1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld (5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war."

Der Befreiungsantrag ist nach § 8 Abs. 2 SGB V innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen, kann jedoch - wie bei den übrigen Befreiungstatbeständen - auch schon vor Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, von dem an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V genannten Leistungen (Arbeitslosengeld etc.) bezogen wird.


Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV hat - ebenso wie bei Befreiung nach anderen Bestimmungen - auch die Beendigung der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung ohne dortiges Weiterversicherungsrecht zur Folge. (§ 49 Abs. 1 SGB XI)


siehe

Alterungsrückstellung
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung



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