Angeborene Leiden
Angeborene Leiden und Geburtsanomalien sind in den Krankenversicherungsschutz mit einbezogen, wenn die bei der Nachversicherung Neugeborener erwähnten Bedingungen erfüllt sind (§ 2 Abs. 2 AVB KKV).
siehe
Nachversicherung Neugeborener
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