Altersheim
Der Begriff Altersheim wird meist ungenau und umgangssprachlich genutzt. Das Heimrecht unterscheidet in Deutschland unterschiedliche Formen der Heimunterbringung als dreigliedrige Institution:
Altenwohnheim: Hier liegt der Schwerpunkt auf dem Wohnen. Es werden kaum pflegerische Leistungen in Anspruch genommen.
Altenheim: Hier wird von den Insassen kein eigener Haushalt mehr geführt, die Pflegeleistungen für leicht Pflegebedürftige Fälle stellt insbesondere die Hauswirtschaftliche Versorgung dar.
Altenpflegeheim: Hier steht die stationäre Betreuung altersbedingt Pflegebedürftiger rund um die Uhr im Vordergrund.
Einrichtungen fallen dann in die Kompetenz des Heimgesetzes (HeimG) wenn die Mieter einer Einrichtung vertraglich verpflichtet sind, bei Bedarf Verpflegung und weitere Betreuungsangebote von einem Anbieter anzunehmen. (§ 1 (2) HeimG) Damit fallen weitgehend auch betreute Wohnangebote in die Kompetenz des Heimgesetzes. Allerdings ist in der Rechtsprechung und in der Literatur der Geltungsbereich des Heimgesetzes auf betreute Wohnangebote umstritten.
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