Agrarsozialreform - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Agrarsozialreform

Das Gesetz zur Reform der sozialen Sicherung (ASRG 1995) ist am 1.1.1995 in Kraft getreten.


Das ASRG 1995 ändert das 2. Gesetz über die Krankenversicherung für Landwirte. Ziel war es, diejenigen Personen aus der Versicherungspflicht herausnehmen, deren Haupterwerbsquelle eine andere berufliche Tätigkeit ist.


Nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Landwirte ist nach den § 2 Abs. 4a und 3a KVLG 1989, wer außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist;

  • wer als höherverdienender Angestellter bzw. Arbeiter oder als Beamter krankenversicherungsfrei ist;
  • wer nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat;
  • wer einen Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt bekam und einen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen hat;
  • wer Abgeordneter des Bundestages oder eines Landtages ist.

Wer aufgrund dieser Neuregelung aus der Versicherungspflicht ausscheidet, konnte bis zum 31.3.1995 der landwirtschaftlichen Krankenkasse beitreten. Allerdings wird für die Beitragsberechnung freiwilliger Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Handelt es sich um Arbeiter oder Angestellte haben sie einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuß und auf Krankengeld (§ 63 Abs. 1 KVLG 1989).


Landwirtschaftliche Unternehmer, die höchstens 26 Wochen eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung als Angestellte oder Arbeiter aufnehmen, bleiben bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KVLG 1989). Sie haben einen Anspruch auf das nach dem Arbeitsentgelt berechneten Krankengeld, das die Betriebshilfe nicht ausschließt (§ 12 KVLG 1989). Ab dem 1.1.1999 erhalten landwirtschaftliche Unternehmer nur dann noch das Recht zur Befreiung von der Versicherungspflicht, wenn ihr Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989).



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