Änderung der AVB
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können nach § 18 AVB KKV/KTV/PV/PPV/EPV geändert werden, wenn
- die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt werden und sie durch die neuen Bedingungen nicht in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbar benachteiligt werden (§ 18 Abs. 2) und
- der Treuhänder zugestimmt hat (§ 18 Abs. 1).
Zudem muß mindestens einer der folgenden Tatbestände erfüllt sein:
- Die Veränderung der AVB ist aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens notwendig (§ 18 Abs. 1).
- Die alten Bedingungen sind unwirksam geworden (§ 18 Abs. 1).
- Gesetze, auf denen der Versicherungsvertrag beruht, sind verändert worden (§ 18 Abs. 1).
- Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden haben stattgefunden (§ 18 Abs. 1).
In den beiden letzten Fällen dürfen darüber hinaus nur die in den AVB geregelten Bestimmungen über den Versicherungsschutz (§ 1 - 7 AVB), die Pflichten des Versicherungsnehmers (§ 8 - 12 AVB), die Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer (§ 16 AVB) sowie der Gerichtsstand (§ 17 Abs. 2, 3 AVB) geändert werden.
Änderungen werden in der Regel zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt (§ 18 Abs. 3 AVB KKV/KTV/PT/PPV/EPV).
siehe
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen
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