Heilpraktiker Leistungen - private Krankenversicherung
 
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Heilpraktiker Leistung

Die freie Arztwahl ist ihnen in der PKV gemäß §4 (2) AVB, MB/KK94 zugesichert. Ist in den Tarifen nichts anderes vereinbart, können sie auch Leistungen eines Heilpraktikers im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden. Heilpraktiker berechnen ihr Honorar nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker. (GebüH 85) Je nach Tarif können sowohl die Art der Leistungen als auch die Höhe der Vergütung eingeschränkt sein.


Für Versicherte in der gesetzlichen Kranken sind Leistungen von Heilpraktikern in der Regel nicht vorgesehen. Um auch Heilpraktikerleistungen kostengünstig beziehen zu können, empfiehlt sich eine private Heilpraktiker Zusatzversicherung.

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