Arzthonorare stationär (GOÄ)
In welchem Umfang werden Arzthonorare bei stationärer Behandlung erstattet?
Heilbehandler berechnen ihr Honorar nach Gebührenordnungen. Für Privatversicherte gilt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Im Rahmen der gültigen GOÄ bedeutet:
- bis zum 1,8 fachen Satz für technische Leistungen
- bis zum 2,3 fachen Satz für ärztliche Leistungen
Bei einer ausreichend medizinischen Begründung, können sich die Sätze auf das 2,5 fache bzw. auf das 3,5 fache erhöhen.
Tarifbedingungen können ebenfalls vorsehen, dass Leistungen über diese Höchstsätze der GOÄ hinaus erstattet werden. In einigen Tarifwerken werden allerdings auch die Höchstsätze auf die Regelhöchstsätze festgelegt.
Chefärztliche Leistungen und andere Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; dabei ist der Patient vorher über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Arzthonorare in den allgemeinen Krankenhausleistungen enthalten. Chefarztbehandlung sowie Wahlleistungen sind entweder über einen Wahltarif des gesetzlichen Versicherers oder über eine Krankenhaus Zusatzversicherung zu beziehen.