Das Ende des Versicherungsverhältnisses 2 - Kündigung private Krankenversicherung
 
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Das Ende des Versicherungsverhältnisses - 2

Außerordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer


Der Versicherungsnehmer hat bei Beginn der Versicherungspflicht innerhalb von zwei Monaten die Möglichkeit einen Vertrag rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht zu kündigen. Im Falle einer Beitragsanpassung hat der Versicherungsnehmer innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Änderungsmitteilung die Möglichkeit einen bestehenden Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung außerordentlich kündigen.


Sollte der Versicherer einen oder mehrere Tarife aufheben (z.B. nach schuldhafter Verletzung der Vorvertraglichen Anzeigepflicht) kann der Versicherungsnehmer die aufhebung aller anderen Versicherungen zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Kündigung des Vertrages zugegangen ist.


Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer


Der Versicherer kann einen Vertrag außerordentlich beenden im Falle von:


  • Nichtzahlung der Beiträge (§ 29 WG)
  • Verletzung der Vorvertraglichen Anzeigepflicht

Rücktritt und Anfechtung durch den Versicherungsnehmer


  • Nichtzahlung des Erstbetrages (§ 38 WG)
  • Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht
  • Bei arglistiger Täuschung im Rahmen der Vorvertraglichen Anzeigepflicht

Da im Fall des Premierrückstandes oder der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Rückzahlungen und der Verlust des Versicherungsschutzes drohen, sollten sie bei Vertragsbeginn darauf achten, dass die Angaben in der Gesundheits- und Risikoprüfung sorgfältig beantwortet werden. Auch Jahre später können sich nicht wahrheitsgemäße Angaben bei der Gesundheits- und Risikoprüfung nachteilig auf ihren Versicherungsschutz auswirken.


Weitere Beendungsgründe


Beim Wegzug des Versicherungsnehmers aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers endet das Vertragsverhältnis automatisch, wenn nicht zwischen Beiden Parteien eine abweichende Regelung vereinbart wurde.


Beim Tod des Versicherungsnehmers endet das Versicherungsverhältnis. Personen, die bei dem Versicherungsnehmer mitversichert sind, müssen innerhalb von zwei Monaten einen neuen Versicherungsnehmer benennen und können das Versicherungsverhältnis zu den bestehenden Bedingungen fortsetzen.


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