Kalkulation im Rentenalter in der privaten Krankenversicherung
 
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Was tut die private Krankenversicherung, um dem entgegenzuwirken?

  1. Für die substitutive Krankenversicherung wird ein Aktuar bestimmt, der gewährleisten soll, dass alle gesetzlichen, vertrags- und versicherungsmathematischen Vorschriften bei der Kalkulation und Rückstellung der Beiträge eingehalten werden.

  2. Der Rechnungszins für die substitutive Kranken- und Pflegeversicherung darf nicht höher als 3,5 % ausfallen. Von den Zinsen, den Rechnungszins von 3,5 % überschreiten, müssen 90% für die Altersrückstellungen der Versicherten gutgeschrieben werden.

    Schon seit 1995 wird die Hälfte dieser Erträge dazu benutzt, die Beitragsanpassung der Versicherten abzumildern, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Das Ergebnis war, dass Kostensteigerungen im Gesundheitssystem bei dieser Versicherungsgruppe nicht die vollen Auswirkungen hatten, sondern dass ihre Kosten reduziert werden konnten.

    Die andere Hälfte der überrechnungsmäßigen Erträge wurde allen anderen Versicherten gutgeschrieben.

    Diese Regelung wurde zum 01.01.2002 wurde diese Aufteilung in § 12 a VAG modifiziert. Der Anteil der Übehrrechnungsmäßigen Erträge den die über 65 Jährigen beziehen, wird jährlich um ca. 2 % zu Gunsten aller anderen Versicherten Reduziert, so dass ab dem Jahr 2025 alle Versicherten alterstunabhängig von den Überrechnungsmäßigen Erträgen profitieren können.

  3. Als eine weitere Zwangsmaßnahme des Gesetzgebers kam ab dem 01.01.2000 ein Beitragszuschlag von 10 % auf alle neuabgeschlossenen Verträge der substitutiven Krankenversicherung zu.

    • Diese Regelung betrifft alle Neuversicherten im Alter zwischen 20 bis 60 Jahre.
    • Der Zuschlag wird als Altersrückstellung mit 3,5 % Rechnungszins zuzüglich 90 % der Überrechnungsmäßigen Erträge angesammelt.
    • Der Zuschlag ist nur zur Beitragsentlastung im Alter zu verwenden. Nicht zur Deckung laufender Kosten.
    • Ab dem 65 Lebensjahr soll das angesammelte Kapital dazu genutzt werden, den Beitrag konstant zu halten.
    • Nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses bleiben die gesammelten Altersrückstellungen bei der Krankenversicherung. Wechseln sie zwischen zwei privaten Krankenversicherungen können die Altersrückstellungen unter Umständen mitgenommen werden.

    Das angesammelte Kapital kann ab dem 80ten Lebensjahr zur Beitragsreduzierung aufgebraucht werden.

    Politisches Ziel dieser Initiative des Gesetzgebers war es, die PKV durch 10 % Verteuerung unattraktiv zu machen und den Wechsel gutverdienender freiwillig Versicherter in die private Krankenversicherung zu stoppen.

    Der Gesetzgeber hat sein politisches Ziel jedoch verfehlt und nach einer Anfänglichen Irritation wurden die besonderen Vorteile der privaten Krankenversicherung durch das kapitalgedeckte Verfahren und die Umsatzsteigerung erkannt, während die GKV weiterhin am Umlageverfahren ungeachtet der damit verbundenen Problematik - d.h. ohne die Bildung von Rückstellungen - finanziert wird.

    Als diese Maßnahme nicht den gewünschten Erfolg brachte, wurde zum 01.01.03 eine Entkopplung der bis dahin gleich hohen Jahresarbeitsentgeltgrenze und der Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen, um Wechselmöglichkeiten einzuschränken.

    Anstatt nach Lösungen zu suchen, wird der Zugang zur PKV, deren Finanzierung von der demographischen Entwicklung weitgehend Entkoppelt ist, weitgehend erschwert. Leider gilt in der Politik viel zu oft das Motto, "Wiederwahl geht vor Problemlösung."
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