Steuervorschriften zur Pflegeversicherung
Bislang konnten Beiträge zur Pflegepflicht- und Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 184 Euro geltend gemacht werden. Diese Regelung entfällt zum 01.01.2005. Dann wird zwischen Altersvorsorgeaufwendungen (gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständige Versorgungseinrichtungen, neue private Leibrentenversicherungen) und Vorsorgeaufwendungen (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflichtversicherungen sowie reine Risikolebensversicherungen) unterschieden. Beiträge zu Pflegezusatzversicherungen sind dann nur noch im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig.
Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind grundsätzlich einkommensteuerfrei. Für die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung fällt ebenso wie für die private Krankenversicherung keine Versicherungssteuer an (Art. 29 PflegeVG).
siehe
Pflegeergänzungsversicherung
Pflegeversicherungsbeitrag
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