Steuer
Beiträge zur Krankenversicherung
Sonderausgaben
Ab 2005 wird zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden:
Altersvorsorgeaufwendungen:
- Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
- Beiträge zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- Beiträge zu bestimmten privaten Lebensversicherungen (Basis-Rente)
Sonstige Vorsorgeaufwendungen:
- Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit
- Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
- Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen
- Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen werden weiterhin berücksichtigt, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.
Sonderausgaben-Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen können als Sonderausgaben für Altersvorsorgebeiträge und als Sonderausgaben für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuer angesetzt werden. Es gelten unterschiedliche Höchstbeträge. Bei den Sonderausgaben für Altersvorsorgebeiträge erhöht sich der abzugsfähige Anteil jährlich bis 2025.
Sonderausgaben für Altersvorsorgebeiträge:
Familienstand | abzugsfähiger Anteil 2005 | Höchstbetrag 2005 |
jährliche Erhöhung bis 2025 um | abzugsfähiger Anteil 2025 | Höchstbetrag 2025 |
Alleinstehend | 60 % |
12.000 EUR |
2 % |
100 % |
20.000 EUR |
Verheiratet | 60 % |
24.000 EUR |
2 % |
100 % |
40.000 EUR |
Sonderausgaben für sonstige Vorsorgeaufwendungen:
Für die Beiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt ein Höchstbetrag von 2.400 EUR, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung in vollem Umfang allein getragen werden; in allen anderen Fällen beträgt der Höchstbetrag 1.500 EUR - bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.
Günstigerprüfung
Da die Abzugsbeträge für die Basisversorgung und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ungünstiger sein können als das bisherige Recht gelten bis 2019 die bisherigen Höchstbeträge als Vergleichsmaßstab. Ist das bisherige Recht günstiger, wird dieses angewendet. Der Vorwegabzug wird ab 2011 jährlich um 300 EUR abgeschmolzen.
Welche Höchstbeträge sind bei der Günstigerprüfung zum Vergleich heranzuziehen?
Höchstbeträge 2004 (bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge)
1. Grundhöchstbetrag | 1.334 EUR |
2. Vorwegabzug | 3.068 EUR |
3. Hälftiger Grundhöchstbetrag | 667 EUR |
Gesamtvolumen | 5.069 EUR |
Vorsorgemaßnahmen
Vorsorgemaßnahmen sind steuerlich abzugsfähig, soweit sie der Verhütung berufsbedingter Krankheiten und Unfälle dienen.
Leistungen bei Krankheit und Unfall:
Eigenleistungen
Krankheitskosten, die der Patient selbst bestreitet, sind
- bei Nichtselbständigen Werbungskosten und
- bei Selbständigen Betriebsausgaben,
wenn Sie durch eine typische Berufskrankheit oder einen Betriebsunfall bedingt sind.
Soweit die selbst getragenen Krankheitskosten keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, sind sie gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigungsfähig. Diese liegen dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig großere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit
- gleichen Einkommensverhältnissen,
- gleichen Vermögensverhältnissen und
- gleichem Familienstand
entstehen.
Außergewöhnliche Belastungen sind bis zu einem angemessenen Betrag abzugsfähig, soweit sie den Umständen nach notwendig sind und sie zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen, z. B. wegen Körperbehinderung, die sogenannte "zumutbare Eigenbelastung" übersteigen. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt:
Gesamtbetrag | bis | über 15.340,- EUR | über |
der Einkünfte | 15.340,-- EUR | bis 51.130,-- EUR | 51.130,-- EUR | Steuerpflichtiger Solo, kein Kind |
5% | 6% | 7% |
Splitting, kein Kind | 4% | 5% | 6% |
1 oder 2 Kinder | 2% | 3% | 4% |
ab 3 Kindern | 1% | 1% | 2% |
des Gesamtbetrags der Einkünfte |
Gesamtbetrag der Einkünfte = Summe der Einkünfte abzüglich Altersentlastungsbetrag und Freibetrag für Land- und Forstwirte. Einkünfte sind
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn,
bei den anderen Einkunftsarten (nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte) der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten.
Kinder = als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er einen Freibetrag von § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält.
Bei der Ermittlung der außergewöhnlichen Belastungen sind Versicherungs- und Beihilfeleistungen sowie steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers abzuziehen. Krankentagegelder sind jedoch nicht zu berücksichtigen. Als außergewöhnliche Belastungen gelten nicht Diätverpflegung und Vorsorgemaßnahmen. Für Kuren gelten strenge Anforderungen wie der Nachweis der Notwendigkeit durch einen Amts- oder Vertrauensarzt und die Durchführung unter ständiger ärztlicher Kontrolle.
Außergewöhnliche Belastungen sind in dem Jahr berücksichtigungsfähig, in dem sie entstanden sind.
Versicherungsleistungen
Die Leistungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung sind für den Leistungsbezieher einkommensteuerfrei. Umstritten ist, ob Leistungen aus einer Versicherung steuerfrei sind, mit der der Arbeitgeber den Ausfall des Arbeitnehmers kompensieren will.
Seit dem 01.01.1990 sind Krankengelder, die GKV-Versicherten ausgezahlt werden, allerdings nicht mehr steuerfrei. Grundlage hierfür ist § 32b EStG. Die Zahlungen von Krankengeld müssen beim Lohnsteuerjahresausgleich oder der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, das Krankengeld wird zwar vorab steuerfrei ausbezahlt, aber später bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes mitberücksichtigt, d.h. das zu versteuernde Einkommen wird dem Einkommensteuersatz unterworfen, der gelten würde, wenn die Leistungen nicht steuerfrei wären.
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