Rückkauf einer Versicherung bei betrieblicher Altersversorgung
Beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers mit einer Direktversicherung werden unverfallbare Anwartschaften üblicherweise durch Mitgabe der Versicherung abgegolten (siehe Direktversicherung - versicherungsvertragliche Methode). Ein Rückkauf der Versicherung vor Vollendung des 59. Lebensjahres ist dann aufgrund der Kündigungsausschlussklausel nicht möglich.
In allen anderen Fällen (Ausscheiden vor Unverfallbarkeit, Einstellung der Beitragszahlung ohne Ausscheiden des Arbeitnehmers) und bei allen Rückdeckungsversicherungen bleibt die Versicherung beim Versicherungsnehmer (Arbeitgeber für eine innerbetriebliche Versorgungszusage bzw. Unterstützungskasse bei einer Zusage durch eine rückgedeckte Unterstützungskasse).
Üblicherweise wird dann der Rückkaufswert mit zukünftigen Beitragsverpflichtungen verrechnet.
Die Auszahlung des Rückkaufswertes an den Arbeitgeber stellt steuerliches Einkommen dar, soweit die Versicherung nicht als Rückdeckungsversicherung bereits vorher im Betriebsvermögen aktiviert und damit versteuert war. Die Verrechnung mit den Beiträgen beinhaltet auch die Versteuerung.
Bei einer Direktversicherung wird häufig die Übertragung auf einen anderen Arbeitnehmer angestrebt: dies scheitert i.a. an der resultierenden Einkommensteuerpflicht für den Arbeitnehmer. Er muss das zufließende Deckungskapital versteuern. Außerdem verstößt eine solche Übertragung oft auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Bei Rückdeckungsversicherungen für eine innerbetriebliche Versorgungszusage ist der Arbeitgeber in der Verwendung des Rückkaufwertes oder der Versicherung (Auszahlung, Übertragung zwecks Absicherung eines anderen Arbeitnehmers) völlig frei.
Bei Rückdeckungsversicherungen für eine rückgedeckte Unterstützungskasse wird ebenfalls üblicherweise der Rückkaufswert mit zukünftigen Beiträgen verrechnet. Bei einem Stehenlassen der Werte ist auf eine mögliche Überdotierung (siehe Unterstützungskasse - Überdotierung) zu achten.
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