Kapitalertragsteuer von Rückdeckungsversicherungen
Die Bestimmungen zur Kapitalertragsteuer in der Lebensversicherung gelten im Grundsatz auch für Rückdeckungsversicherungen, die zur Absicherung für eine innerbetriebliche Versorgungszusage oder von einer Unterstützungskasse abgeschlossen sind.
Die Kapitalertragsteuerpflicht spielt jedoch im allgemeinen keine besondere Rolle.
Rückdeckungsversicherungen zu innerbetrieblichen Versorgungszusagen müssen im Betriebsvermögen aktiviert werden, womit ihr Wertzuwachs aus Zinsen laufend versteuert wird (siehe Aktivierung einer Versicherung). Eine gegebenfalls fällige Kapitalertragsteuer, die vom Lebensversicherer abgeführt worden ist, kann im Jahre der Abführung mit der Steuerpflicht des Unternehmens verrechnet werden.
Rückdeckungsversicherungen zu steuerfreien rückgedeckten Unterstützungskassen (siehe Unterstützungskasse - Steuerfreiheit der Kasse) unterliegen keiner Steuerpflicht (ß44a(4) EStG). Hier wird der Versicherer nach Überprüfung der Steuerfreiheit der Unterstützungskasse von einer Abführung absehen.
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