Angemessenheit einer Versorgungszusage
Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine betriebliche Versorgungszusage setzt unter anderem voraus, dass die Versorgung angemessen ist. Dieser Begriff wird im allgemeinen gleichlautend mit dem Begriff "üblich" verwendet.
Angemessenheit oder Üblichkeit einer Versorgungszusage wird im allgemeinen durch einen firmeninternen Vergleich beurteilt; in Ausnahmefällen kann auch ein externer Vergleich (Fremdvergleich) herangezogen werden.
Die Frage der Angemessenheit stellt sich vor allem bei Versorgungsberechtigten,
die (Mit-)Inhaber einer Gesellschaft sind (bei einer Kapitalgesellschaft)
oder die den Inhabern bei einer Personengesellschaft
verwandtschaftlich nahestehen;
Einzelheiten siehe deshalb unter
Gesellschafter-Geschäftsführer - Angemessenheit
einer Zusage
Arbeitnehmer-Ehegatten - Angemessenheit einer Zusage
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