Direktversicherung - Wechsel des Versichungsnehmers bei Einzelverträgen
Im allgemeinen ruft der Wechsel des Versicherungsnehmers bei einer Lebensversicherung eine Kapitalertragsteuerpflicht hervor, und ist stets vom Versicherer dem Finanzamt anzuzeigen.
Bei einer Einzel-Direktversicherung ist der Wechsel des Versicherungsnehmers in folgenden Fällen nicht steuerschädlich und muss dem Finanzamt nicht angezeigt werden (F-Niedersachsen 23.11.1998):
- Übertragung auf den neuen Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel,
- Übernahme durch den Arbeitnehmer im Zuge einer versicherungsvertraglichen Lösung beim Ausscheiden (siehe Direktversicherung - versicherungsvertragliche Methode),
- Übernahme durch den Arbeitgeber im Zuge einer Umwandlung einer bisher privaten Lebensversicherung in eine Direktversicherung.
Falls die Übertragung bei einem Arbeitsplatzwechsel mit einem Wechsel des Versicherers verbunden ist, entstehen Kapitalertragsteuerpflichten. Der Altvertrag kann entsprechend der abgelaufenen Dauer kapitalertragsteuerpflichtig werden. Der Folgevertrag wird als Neuvertrag mit einer Einzahlung gewertet; für ihn beginnen neue Fristen und die Einzahlung wird wie ein Einmalbeitrag behandelt. Hier besteht - im Gegensatz zur Regelung bei Kollektivverträgen (siehe Direktversicherung - Wechsel des Arbeitgebers bei Kollektivverträgen) - auch kein Anspruch auf eine verlustfreie Übertragung. Hier mag die Weiterführung mit eigenen Beiträgen, gegebenenfalls auch eine Beitragsfreistellung durch den Arbeitnehmer die beste Lösung sein.
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