Direktversicherung - Wechsel des Arbeitgebers bei Kollektivverträgen - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Direktversicherung - Wechsel des Arbeitgebers bei Kollektivverträgen

Bei einem Arbeitgeberwechsel kann eine bestehende Direktversicherung, sofern sie auf einer Kollektivvereinbarung beruht, in eine bestehende Kollektiv-Direktversicherung des neuen Arbeitgeber übertragen werden, sofern der neue Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

  • bei unwiderruflich gewordenen Bezugsrechten auch alle Begünstigten,
  • bei noch nicht auf den Arbeitnehmer übertragenen Verträgen auch der alte Arbeitgeber zustimmen.

Eine Verpflichtung seitens der Arbeitgeber, einen solchen Vertrag zu übertragen oder anzunehmen, besteht nicht. Allerdings wird der neue Arbeitgeber im allgemeinen einer Übernahme, die für den neuen Arbeitgeber nur Vorteile hat, zustimmen.


Eine große Zahl von Lebensversicherungsunternehmen haben sich verpflichtet, solchen Übertragungen, falls sie mit einem Versichererwechsel verbunden werden müssen und innerhalb von 8 Monaten nach dem Arbeitspaltzwechsel erfolgen, zuzustimmen, keine neue Gesundheitsprüfung zu verlangen, keine erneuten Abschlusskosten in Rechnung zu stellen und die vorhandenen Mittel ohne Stornoabzug auf den neuen Vertrag zu übertragen (Zustimmung des Bundeskartellamtes vom 19.10.1981).


Die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft einer Direktversicherung auf einen neuen Arbeitgeber im Rahmen dieses Abkommens gilt nicht als Neuabschluss einer Versicherung und ruft deshalb keine neue Kapitalertragsteuerpflicht hervor (BMF 6.4.1984).



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