Hausratversicherung - Glasversicherung
 
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Glasversicherung

Im Rahmen der Glasversicherunginnerhalb der Hausratversicherung besteht Versicherungsschutz für Schäden die durch Glasbruch entstehen. Versichert sind Gebäudeverglasungen (Fenster und Türen) und auch Mobiliarverglasungen (Vitrinen, Spiegel, Bilderglas).


Ein Versicherungsfall zur Glasversicherung liegt dann vor, wenn versichertes Glas, nahezu unabhängig davon wodurch, zerbrochen ist.


Neben den Gebäude- und Mobiliarverglasungen haben Sie die Möglichkeit, durch den Einschluss von besonderen Vereinbarungen und Klauseln, auch Cerankochfelder, Aquarien und Terrarien, künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, Spiegel und Platten zu versichern Für optische Geräte, Hohlgläser und Beleuchtungskörper (Glühbirnen) besteht kein Versicherungsschutz.


Glasversicherung


  1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Die Leistung erfolgt in Naturalersatz, d.h. der Versicherte erhält für seine zerbrochene Scheibe eine neue Scheibe. Der Versicherer rechnet im Regelfall direkt mit der Handwerksfirma ab, die vom Versicherungsnehmer beauftragt wurde, um die Reparatur durchzuführen. Entschädigungsleistungen durch die Auszahlung von Geldern an den Versicherten sind in der Glasversicherung die Ausnahme.

  2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf

    1. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Muschelausbrüche);

    2. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;

    3. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht auf Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen.

  3. Die Versicherung erstreckt sich außerdem nicht auf Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse, jeder Art innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.

Versicherte Sachen


  1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten, fertig eingesetzten oder montierten

    1. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas;
    2. Scheiben und Platten aus Kunststoff;
    3. Platten aus Glaskeramik;
    4. Glasbausteine und Profilbaugläser;
    5. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
    6. sonstige Sachen...

Nicht versichert sind Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.


Versicherte Kosten


  1. Der Versicherer ersetzt

    1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte;

    2. Aufwendungen für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);

    3. Aufwendungen für das Abfahren von Glas und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Entsorgungskosten).

  2. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ... auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für

    1. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten);

    2. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den unter § 2 Nr. 1 genannten versicherten Sachen;

    3. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);

    4. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.

Versicherungsort


  1. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
  2. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
  3. Gebäudeverglasungen sind nur an ihrem bestimmungsgemäßen Platz versichert.

Gefahrerhöhung


  1. Bei Abschluss des Vertrages hat der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe der § 16 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Versicherungsvertrag nach § 22 WG anfechten.

  2. Nach Antragstellung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen gelten die §§ 23 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

  3. Für die Glasversicherung liegt eine Gefahrerhöhung insbesondere vor, wenn

    1. handwerkliche Arbeiten (z. B. Umbauten, Auf- oder Abbau von Gerüsten) am Versicherungsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung ausgeführt werden; oder
    2. die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist,
    3. der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
    4. das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht.


  4. Die Aufnahme oder Veränderung eines Betriebes, gleich welcher Art und welchen Umfanges, ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Ist mit der Aufnahme oder der Veränderung des Betriebes eine Gefahrerhöhung verbunden, so gelten die §§ 23 bis 30 VVG. 5. Gefahrerhöhende Umstände werden durch Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder durch sonstige gefahrmindernde Umstände ausgeglichen, insbesondere soweit diese mit dem Versicherer vereinbart wurden.

Sicherheitsvorschriften


  1. Der Versicherungsnehmer hat

    1. alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;

    2. dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen fachmännisch nach den anerkannten Regeln der Techniker erstellt und eingebaut sind.

  2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1 a) oder 1 b), so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 WG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres zurückzuzahlen.

    Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit gemäß Nr. 1, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 WG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn gleicher Art und Güte (Naturalersatz).

    Notverglasungen und Notverschalungen nach § 3 Nr. 1 b) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden.

    Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld, wenn a) eine Ersatzbeschaffung zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist oder wenn sich im Versicherungsfall ergibt, dass die Beantwortung von Antragsfragen nach Umständen, die für die Prämienberechnung maßgeblich sind (z.B. Versicherungssumme, Glasflächen) von den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Schadens abweicht.
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