Ausfalldeckung - Lexikon Haftpflichtversicherung
 
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Ausfalldeckung

Wenn Sie selbst einen Schaden erleiden, Ihr Schädiger aber weder haftpflichtversichert ist, noch über ausreichende eigene Mittel verfügt, um Sie zu entschädigen, können Sie im Rahmen der Ausfalldeckung Ihre eigene Haftpflichtversicherung zur Entschädigung heranziehen.


Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten gilt folgendes:


Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden können.


Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der PrivatHaftpflichtversicherung Ihres Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.


Die Schadenersatzforderung muss immer eine gewisse Mindestsumme betragen, erst wenn die Forderung über diese Mindestsumme hinausgeht, wird der übersteigende Anteil vom eigenen Haftpflichtversicherer getragen. Im Haupttarif vereinbarte Selbstbeteiligungen gelten zusätzlich.


Z.B. erstattet Ihr Versicherer im Rahmen der Ausfalldeckung erst Forderungen über 2.500,- EUR und Sie haben in Ihrem Privathaftpflichtvertrag eine Selbstbeteiligung von 250,- EUR vereinbart, wird erst die über 2.750,- EUR hinaus gehende Forderung erstattet werden.


Nicht Gegenstand der Ausfalldeckung ist die Vorsorgeversicherung sowie Schäden durch deliktunfähige Kinder.


Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.


Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.


Die Ausfalldeckung kann gegen einen geringen Beitrag noch um eine weitere im Falle eines Falles sehr hilfreiche Komponente ergänzt werden.


Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der PrivatHaftpflichtversicherung. Dieser Rechtsschutz hilft Ihnen bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.


Aktiver Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der PrivatHaftpflichtversicherung. Dieser Rechtsschutz hilft Ihnen bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.


Der Versicherer trägt bei Eintritt des Versicherungsfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes... bei Eintritt eines Versicherungsfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes...die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige...sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers......Der Versicherungsnehmer hat freie Rechtsanwaltswahl.



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