Kinder in der Haftpflichtversicherung
Haften Eltern für Ihre Kinder?
Die Haftung eines Kindes in der Haftpflichtversicherung richtet sich nach dessen Alter und der damit verbundenen Deliktfähigkeit.
Kinder im Alter von 0 bis 7 Jahre
In dieser Altersgruppe sind nicht deliktfähige Kinder. Das heißt, sie haften nicht für die von ihnen verursachten Schäden.
Kinder von 7 bis 10 Jahre
Kinder, die das 7. Lebensjahr vollendet, das 10. Lebensjahr jedoch noch nicht, sind bei Unfällen mit Kfz, Schwebebahnen und Schienenfahrzeugen nicht deliktfähig. Nur bei Vorsatz trägt das Kind eine evtl. Mitschuld.
Daraus ergibt sich, dass der Kfz-Halter, Fahrer oder Betreiber aufgrund der Gefährdungshaftung für entstandene Schäden haftet.
Kinder von 7 bis 18 Jahre
Kinder zwischen 7 und 18 Jahren sind bedingt deliktfähig. Das heißt sie haften für die verursachten Schäden nach dem Grad ihrer geistigen Entwicklung.
Sie können für verursachte Schäden dann haftpflichtig gemacht werden, wenn sie ausreichend Erfahrung, Routine und Einsicht haben um die Folgen ihres Handelns einschätzen zu können.
Ab 18 Jahren
Es haftet jeder in vollem Umfang für die von ihm verursachten Schäden, so daß eine private Haftpflichtversicherung sehr sinnvoll ist. In einer Familienversicherung sind volljährige Kinder jedoch nicht immer mitversichert.
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Haftung des Aufsichtspflichtigen:
Wenn ein Kind oder Jugendlicher nicht für den verursachten Schaden haftet, versucht der Geschädigte, den Aufsichtspflichtigen haftpflichtig zu machen.
Aufsichtspflichtige können jedoch nicht haftbar gemacht werden, wenn sie der Aufsichtspflicht nachgekommen sind oder wenn auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht der Schaden nicht abgewendet werden konnte.
Das Maß der Aufsichtspflicht ist abhängig von Entwicklung, Alter und Charakter des Kindes. Ein Kind, das normal und altersgerecht entwickelt ist, soll zu selbständigem, verantwortungsvollem Handeln angehalten werden und muss deshalb nicht rund um die Uhr beaufsichtigt werden. Es genügt eine allgemeine Aufsicht mit gelegentlichen Kontrollen.