Kündigung Wohngebäudeversicherung und Gebäudeversicherung
 
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Kündigung der Wohngebäudeversicherung

Die ordentliche Kündigung zum vereinbarten Vertragsablauf


Die Wohngebäudeversicherung kann durch den Versicherungsnehmer und den Versicherer zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die Kündigungsfrist von drei Monaten muss eingehalten werden.


Die außerordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit


Aufgrund eines Schadens durch den Versicherungsnehmer:


Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht aufgrund eines Schadens im Rahmen der Wohngebäudeversicherung unabhängig davon, ob der Versicherer die Regulierung übernimmt oder ablehnt.


Sie haben hierbei die Möglichkeit, die Wohngebäudeversicherung entweder mit sofortiger Wirkung (d.h. Eingang Ihres Schreibens beim Versicherer) oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Wichtig ist hierbei die Einhaltung der Kündigungsfrist innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Versicherers über die Schadensregulierung oder Ablehnung.


Durch den Versicherer:


Der Versicherer hat ebenfalls die Möglichkeit den Versicherungsvertrag aufgrund eines regulierten oder abgelehnten Schadens zu kündigen. Hier ist ebenfalls die Kündigungsfrist, innerhalb von einem Monat nach Mitteilung an den Versicherungsnehmer, einzuhalten.


Die Kündigung zur Wohngebäudeversicherung durch den Versicherer kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres ausgesprochen werden.


Der Versicherer hat auch bei Nichtzahlung der Erst- oder Folgeprämie gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht.


Kündigung wegen Eigentümerwechsel durch Verkauf des Gebäudes


Bei einer Veräußerung des Gebäudes (s.a. Eigentümerwechsel) gehen die Rechte und Pflichten der Wohngebäudeversicherung auf den Erwerber über. Daher hat nur der Erwerber und der Versicherer das Recht die Versicherung zu kündigen.


Die Kündigung durch den Erwerber muss innerhalb eines Monats nach Grundbucheintragung erfolgen. Hatte der Erwerber keine Kenntnis von dem Bestehen einer Wohngebäudeversicherung beginnt die Kündigungsfrist mit dem Tag der Kenntnisnahme.


Die Kündigung kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden. Da dem Versicherer die Prämie bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zusteht ist es ratsam die Kündigung erst zu diesem Zeitpunkt auszusprechen.


Die Kündigung durch den Versicherer muss ebenfalls innerhalb eines Monats nach Grundbucheintragung erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang beim Erwerber wirksam so dass dieser die Möglichkeit hat, innerhalb dieser Zeit eine Wohngebäudeversicherung bei einem anderen Versicherer abzuschließen.


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