Versicherbare Klauseln Wohngebäudeversicherung und Gebäudeversicherung
 
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Versicherbare Klauseln

Zum bedingungsgemäßen Versicherungsumfang der Wohngebäudeversicherung (VGB 2000) gibt es noch eine ganze Reihe versicherbare Klauseln die vereinbart werden können, um den Versicherungsschutz zu erweitern.


Dabei haben Sie bei den meisten Versicherern die Wahl. ob Sie diese Klauseln als Zusatzvereinbarung zu Ihrer Wohngebäudeversicherung nehmen oder sich für ein Basis- Komfort- oder Premium-Modell der Wohngebäudeversicherung entscheiden. Bei diesen genannten Modellen handelt es sich um feste Leistungskonzepte mit diversen Klauseln.


Nachstehend einige Klauseln zur Wohngebäudeversicherung (VGB 2000)

0950 - Rohbauversicherung


Mitversichert sind bei Neu-/Rohbauten


  1. in der Feuerversicherung die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt,

  2. in der Leitungswasserversicherung Schäden durch Leitungswasser - mit Ausnahme von Frostschäden - vor Bezugsfertigkeit. Die Bestimmungen des § 24 Nr. 1. c) VGB 2000 bleiben unberührt,

  3. in der Sturmversicherung Schäden durch Sturm vor Bezugsfertigkeit, wenn - das Gebäude fertig gedeckt ist - alle Außentüren eingesetzt sind - alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind.

0952 - Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung im Schadenfall


Diese sind begrenzt auf z.B. 100 Tage und 70,- € pro Tag. Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung sind mitversichert, wenn die eigengenutzte Wohnung durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm/ Hagel unbewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar ist. Anfallende Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon etc.) werden nicht erstattet. Mietausfall oder Mietwert beispielsweise werden bis zu 18 Monate ersetzt.


0960 - Unterirdisch verlegte Ableitungsrohre


Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an unterirdisch verlegten Rohren, die der Entsorgung von Regenwasser dienen. Das gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung ist, beispielsweise je Versicherungsfall auf 20.000 € begrenzt.


0965 - Schwimmbecken


Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus Schwimmbecken bestimmungswidrig ausgetreten ist.


7160 - Überspannungsschäden durch Blitz


Hier ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz. Die Entschädigung ist, beispielsweise je Versicherungsfall auf 20.000 € begrenzt.


7161 - Einschluss von Nutzwärmeschäden


Abweichend von § 5 Nr. 5. a) VGB 2000 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert.


7162 - Unbemannte Flugkörper


Der Versicherer leistet auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.


7165 - Fahrzeuganprall


Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. Für den Anprall von Straßenfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer betrieben werden.


7166 - Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes


Es gilt als Leitungswasser auch das Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Es sind auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren versichert.


7260 - Erweiterte Versicherung von Wasser-, Zuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück


Es sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Das gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung ist, beispielsweise je Versicherungsfall auf 1.500 € begrenzt.


7261 - Erweiterte Versicherung von Wasser-, Zuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks


Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagendienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Das gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung ist, beispielsweise je Versicherungsfall auf 1.500 € begrenzt.


7262 - Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück


Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Das gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung ist, beispielsweise je Versicherungsfall auf 1.500 € begrenzt.


7263-Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks


Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Das gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung ist, beispielsweise je Versicherungsfall auf 1.500 € begrenzt.


7264 - Sonstiges Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile


Versichert sind Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Grundstückseinfriedigungen (auch Hecken), Hof- und Gehwegbefestigungen, Hundehütten, Masten- und Freileitungen sowie Wege- und Gartenbeleuchtungen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück. Die Entschädigung ist, beispielsweise je Versicherungsfall auf 3.000 € begrenzt.


7265 - Armaturen


Der Versicherer ersetzt auch Bruchschäden an Armaturen (Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse und dergleichen). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß § 7 Nr. 1. VGB 2000 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Die Entschädigung ist, beispielsweise je Versicherungsfall auf 200 € begrenzt.


7360 - Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte


Es sind bei der Anrechnung des Wertes wiederverwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.


Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen beruhen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.


7361 - Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte


Versichert sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rolläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter


  1. in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;

  2. versucht, durch eine Handlung gemäß Ziffer 1. a) in ein versichertes Gebäude einzudringen. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß Ziffer 1. sind. Die Entschädigung ist beispielsweise, je Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.

7362 - Kosten für die Dekontamination von Erdreich


  1. In Erweiterung von § 2 VGB 2000 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um


    1. Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,

    2. den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,

    3. insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.

  2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1. werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen


    1. aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und

    2. eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,

    3. innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.

  3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.

  4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.

  5. Kosten gemäß Nr. 1. gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß § 2 Nr. 1. a) VGB 2000.

  6. Die Entschädigung ist, beispielsweise je Versicherungsfall auf 200.000 € begrenzt.

  7. Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.

7363 - Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume


Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. Die Entschädigung ist, beispielsweise je Versicherungsfall auf 2.000 € begrenzt.


7364 - Wasserverlust


Der Versicherer ersetzt den Mehrverbrauch von Frischwasser, der infolge eines Versicher-ungsfalles nach § 6 VGB 2000 entsteht und den das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung stellt. Die Entschädigung ist, beispielsweise je Versicherungsfall auf 3.000 € begrenzt.


7365 - Sachverständigenkosten


Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe 25.000 € übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer gemäß § 30 Nr. 5. VGB 2000 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.


7761 - Selbstbehalt


Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers angefallen sind.


7860 - Führung


Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.


7861 - Prozessführung


Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.


Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2. nicht.


7862 - Makler


Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.


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