Versicherte Kosten Wohngebäudeversicherung und Gebäudeversicherung
 
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Versicherte Kosten in der Wohngebäudeversicherung

Im Schadenfall werden vom Versicherer auch Kosten übernommen, die in bestimmten Zusammenhängen entstehen.


Zu den versicherte Kosten in der Wohngebäudeversicherung zählen:


Aufräumungs- und Abbruchkosten


  • versichert sind die Kosten die aufgrund eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen entstehen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten versicherter Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz sowie für das Ablagern oder Vernichten dieser Sachen.

Bewegungs- und Schutzkosten


  • Wenn zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere versicherte und nicht versicherte Sachen bewegt oder geschützt werden müssen, übernimmt diese Kosten ebenfalls Ihre Wohngebäudeversicherung. Wenn z.B. bei einem Schaden durch Leitungswasser in der Wand die davor stehende Schrankwand abgebaut und separat gelagert werden muss.

Die bisher genannten Kosten sind entweder bis zu einer bestimmten Summe mitversichert oder prozentual an der Höhe der Versicherungssumme beteiligt.


Schadenabwendung- und Minderungskosten


  • Der Versicherer übernimmt die Kosten die dadurch entstehen, wenn Sie versuchen einen Schaden abzuwenden oder zu mindern, oder wenn Sie Maßnahmen ergreifen müssen um ein Ansteigen der Schadensumme zu verhindern. Sie lassen beispielsweise ein durch Sturm abgedecktes Dach mit Folie abdecken, damit keine Feuchtigkeit ins Gebäude eindringen kann.

Die Schadenabwendungs- und Minderungskosten werden, im Gegensatz zu den limitierten Kosten, in unbegrenzter Höhe erstattet.

Weitere, durch Einschluss von Klauseln versicherbare Kosten in der Wohngebäudeversicherung:


Kosten für die Beseitigung umgestürzter Bäume (Klausel 7363)


  • Ersetzt werden die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. Die Entschädigung ist, sofern nichts anderes vereinbart je Versicherungsfall auf X-Tausend EUR begrenzt.

Kosten für die Dekontanimation (Klausel 7362)


  • ersetzt werden die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um a) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen, b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten, c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen... ( Auszug aus Klausel 7362 )

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