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gesetzliche Rentenversicherung - BU- und EU-Renten

Bei voller Erwerbsunfähigkeit wird eine gesetzliche EU-Rente gezahlt, die einer Beitragsleistung bis zum Alter 55 zuzüglich der Leistung von jeweils einem Drittel der Beiträge für den nächsten 5-Jahreszeitraum entspricht.


Liegt nur Berufsunfähigkeit vor, so wird zwei Drittel der EU-Rente gezahlt.


Die Leistung ist an die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren gebunden, und daran, im 5-Jahreszeitraum vor dem Leistungsfall mindestens 3 Pflichtversicherungsjahre (einschließlich freiwilliger Pflichtversicherung) nachzuweisen.


Die 5-jährige Wartezeit gilt nicht bei EU-Ansprüchen aufgrund berufsbedingter Gründe. Allerdings können hierbei ggf. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit solchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verrechnet werden.


Bemerkung: Aufgrund der "3 aus 5"-Regel erlischt beim Ausscheiden aus der Pflichtversicherung der gesetzliche EU-/BU-Schutz im allgemeinen nach 2 Jahren. Das ist insbesondere bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer oder bei Selbständigen zu beachten. Nur für ältere Versicherte, die schon vor 1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hatten und seither lückenlos Versicherungsbeiträge, auch freiwillige Mindestbeiträge, entrichtet haben, besteht ein EU-/BU-Schutz weiter.


Als erwerbsunfähig gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Einkünfte zu erzielen, die 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen (§44 SGB VI).


Als berufsunfähig gilt, wenn die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen unter die Hälfte eines Gesunden mit gleichwertiger Ausbildung und Fähigkeiten gesunken ist (§43(2) SGB VI).


Die gesetzliche Leistung mag an weitere Bedingungen geknüpft sein. Bei betrieblichen Invaliditätsversorgungen sollte der Invaliditätsbegriff stets sorgfältig festgelegt werden. Insbesondere bei Rückdeckung durch Lebensversicherungen sollte er sich eher nach demjenigen der Lebensversicherung als demjenigen der Sozialversicherung richten.


Im Gespräch ist der Ersatz des EU-/BU-Schutzes durch die sog. Erwerbsminderungsrente, die nur bei voller Erwerbsminderung (unter 3 Stunden Einsatzfähigkeit pro Tag) fällig wird und gegenüber der heutigen EU-Rente etwas abgesenkt ist. Bei teilweiser Erwerbsminderung (weniger als 6 Stunden Einsatzfähigkeit) wird die halbe Rente gezahlt. Anders als bisher soll die Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes bei der Leistungsentscheidung nicht mehr herangezogen werden.


Wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder in einer Beschäftigung mehr als den erlaubten Hinzuverdienst erzielt, soll ebenfalls keine Erwerbsminderungsrente erhalten.


Dieser Wegfall des bisherigen gesetzlichen BU-Schutzes und die niedrigere Versorgung auch im EU-Fall, die zusätzlich zu den laufenden Rentenkürzungen der letzten zehn Jahre kommt, muss durch die private und die betriebliche Altersversorgung ausgeglichen werden.



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