Gesellschafter-Geschäftsführer - Nur-Pension
Die frühere Möglichkeit, beim Gesellschafter-Geschäftsführer ganz auf Barbezüge zu verzichten und nur Versorgungsbezüge zu vereinbaren, besteht nicht mehr (BFH 17.5.1995). Zur steuerlichen Anerkennung einer Versorgungszusage muss die Überversorgung ausgeschlossen werden; diese bezieht nach geltendem Recht stets den Vergleich mit den eigenen Barbezügen ein.
Pensionszusagen, die gegen vollständigen Verzicht auf laufende Bezüge erteilt werden, benötigen zwingend eine geeignete Rückdeckungsvericherung. Ein fremder, nicht-beteiligter Geschäftsführer, so der BFH, würde sich nur dann auf eine solche Vereinbarung einlassen, wenn eine Rückdeckungsversicherung zur FInanzierung der Versorgung abgeschlossen wird. Andernfalls trage er das Risiko, für eine u.U. jahrzehntelange Tätigkeit keinerlei Vergütung zu erhalten.
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