Gesellschafter-Geschäftsführer - Nachzahlungsverbot
Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer einen ins Gewicht fallenden Einfluß auf die Willensbildung der Gesellschaft, sind rückwirkend vereinbarte Vergütungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich unwirksam und als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Vergütungen können mit steuerlicher Wirkung nur gewährt werden, wenn sie im voraus eindeutig und klar vereinbart sind. Die Vergütung darf nur für künftige Dienste, nicht für zurückliegende, gegeben oder erhöht werden. Mit Hilfe des Nachzahlungsverbotes sollen nachträgliche Gewinnmanipulationen ausgeschlossen werden.
siehe
Gesellschafter-Geschäftsführer - Angemessenheit einer Zusage
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