Gesellschafter-Geschäftsführer - Insolvenzsicherung
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (siehe Beteiligung, beherrschende) werden als vom PSV als Unternehmer angesehen. Ihre Versorgungsanwartschaften sind nicht durch die gesetzliche Insolvenzsicherung geschützt (BGH 28.4.1980; siehe auch Insolvenzsicherung - Merkblatt 300/M1 zum Geltungsbereich des BetrAVG).
Falls eine innerbetriebliche Versorgungszusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse durch eine Lebensversicherung rückgedeckt ist, kann der Betrieb die Ansprüche aus der Versicherung an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als Sicherheit verpfänden.
Die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung ist steuerunschädlich möglich; die Rückdeckungsversicherung bleibt im Betriebsvermögen bzw. Kassenvermögen und muss nicht dem Versorgungsberechtigten als Einkommen zugerechnet werden. Sie kann gesetzlich unverfallbare Anwartschaften oder eine vertragliche Unverfallbarkeit konkurssicher absichern.
Bei einer Direktversicherung dient das unwiderrufliche Bezugsrecht zur Absicherung.
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