Erbschaftsteuer - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Erbschaftsteuer

Hinterbliebenenleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (genauer: einem Arbeitnehmer-Verhältnis), die nicht einer bestimmten Person als Bezugsberechtigtem zugeordnet werden können, fallen in den Nachlass und sind erbschaftssteuerpflichtig.


Hinterbliebenenleistungen, für die Ehegatten und Kindern bezugsberechtigt sind, unterliegen im allgemeinen nicht der Erbschaftsteuer, soweit sie angemessen sind. Als angemessen dürfen Bezüge bis 45% des letzten Bruttoarbeitslohns des verstorbenen Arbeitnehmers betrachtet werden.


Dies gilt sinngemäß auch für Kapitalleistungen.


Der besondere Versorgungsfreibetrag für hinterbliebene Ehegatten und Kinder gemäß §17 ErbStG wird dann allerdings um einen - steuerlich festgelegten - Kapitalwert der Rentenanwartschaften gemindert; auch die fiktive Zugewinnausgleichsforderung nach §5(1) ErbStG ist betroffen.


Dies gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, soweit sie nicht beherrschend sind (BFH 20.5.1982 und FM Nied.-sachsen 15.1.1982).


Erbschaftsteuerpflicht besteht jedoch für Hinterbliebene von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (BFH 13.12.1989 und Erlasse der Finanzbehörden der Länder vom 21.1.1991).


Bei Hinterbliebenen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft besteht stets Erbschaftssteuerpflicht, da solche Zusagen nicht auf einem Arbeitnehmerverhältnis beruhen.



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