Direktversicherung - Anpassungsprüfung
Die gesetzliche Pflicht zur Anpassungsprüfung gilt bei einer Direktversicherung als erfüllt, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen - unserer Meinung nach in Form einer voll- oder teildynamischen Rentengestaltung, nicht in Form einer gleichbleibenden Überschussrente - verwendet werden (§16 BetrAVG). Dies ist bei allen Rentenarten, bei Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, zu beachten.
Für die Altersrente bietet der Versicherer die Möglichkeit zusätzlich eine garantierte Steigerung der Rente im Rentenbezug von 1-3% zu vereinbaren.
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