Nachprüfung der Berufsunfähigkeit

(1) Nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht ist der Versicherer berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe und das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse (vgl. Leistungspflicht). Dabei kann der Versicherer erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne der Bedingungen für die Berufsunfähigkeit ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.

(2) Zur Nachprüfung kann der Versicherer auf seine Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch vom Versicherer beauftragte Ärzte verlangen. Die Bestimmungen zu den Mitwirkungspflichten Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen Sie dem Versicherer unverzüglich mitteilen.

(4) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als ... % vermindert, stellt der Versicherer seine Leistungen ein. Die Einstellung teilter dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn der darauffolgenden Rentenzahlungsperiode. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden.

(5) Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor und hat sich die Art des Pflegefalls geändert oder sein Umfang gemindert, setzt der Versicherer seine Leistungen herab oder stellen sie ein. Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.



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