Erklärung zur Leistungspflicht

(1) Nach Prüfung der ihm eingereichten sowie der von ihm beigezogenen Unterlagen erklärt der Versicherer, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum er eine Leistungspflicht anerkennen.

(2) Der Versicherer kann ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne der Bedingungen für die Berufsunfähigkeit ausüben kann.



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