Berufsunfähigkeitsrente (§ 43 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Berufsunfähigkeitsrente (§ 43 SGB VI)

- geändert - siehe Erwerbsminderungsrenten und Übergangsregelung


Rente wegen Berufsunfähigkeit wird bei Vorliegen der Berufsunfähigkeit gezahlt. Außerdem müssen folgende zusätzliche Voraussetzungen vorliegen:


Der Versicherte muß mindestens 60 Monate Wartezeit mit Beitrags-, Ersatzzeiten oder Zeiten aus einem Versorgungsausgleich belegt haben.


Zusätzlich müssen in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein.


Da der Berufsunfähige mit der ihm verbliebenden Arbeitskraft noch einen Teil seines Lebensunterhalts selbst bestreiten kann, ist die Berufsunfähigkeitsrente um ein Drittel niedriger als die Erwerbsunfähigkeitsrente.



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