Vertrauensschutzregelung (§ 240 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Vertrauensschutzregelung (§ 240 SGB VI)

Versicherte die bei Inkrafttreten der Reform das 40. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Rente wegen teilweiser erwerbsminderung auch dann, wenn sie in Ihrem bisherigen Beruf nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können.



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