Berufsunfähigkeit (§ 43 Abs. 2 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Berufsunfähigkeit (§ 43 Abs. 2 SGB VI)

- gestrichen - siehe Erwerbsminderungsrenten


"Berufsunfähig ist der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten gesunken ist". (§ 43 Abs.2 SGB VI)


Es kommt also darauf an, welche Tätigkeit man noch mit der verbliebenen Arbeitskraft verrichten und welcher Verdienst damit noch erzielt werden kann und zwar im erlernten oder zumutbaren anderen Beruf (Bsp.: Schlosser in einer qualifizierten Aufgabe in der Werkzeugausgabe).


Die Lage auf dem Arbeitsmarkt und des zumutbaren Berufs ist zu beachten, auf den sich jemand verweisen lassen muß. So erhält z.B. ein Facharbeiter, der in seinem bisherigen Beruf nicht mehr ganztags arbeiten kann, eine Berufsunfähigkeitsrente auch dann, wenn ihm dies noch auf dem (aber nicht mehr zumutbaren) allgemeinen Arbeitsmarkt möglich wäre.



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