Ersatzzeiten (§ 250, 251 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Ersatzzeiten (§ 250, 251 SGB VI)

Ersatzzeiten sind beitragsfreie Zeiten, in denen der Versicherte durch Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, nationalsozialistische Verfolgung, politischer Verfolgung oder ähnliche Einwirkungen an der Beitragsleistung gehindert war. Dazu zählen auch Haftzeiten im Gebiet der DDR bei Aufhebung oder Rehabilitation.


Ersatzzeiten sind auf Zeiten bis zum 31.12.1991 begrenzt und zählen bei der Wartezeit und bei der Rentenberechnung mit.



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