Unterschiede zwischen Riester-Rente und Rürup-Rente - Private Altersvorsorge
 
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Unterschiede - Riester-Rente und Rürup-Rente (Basisrente)

Die Rürup-Rente ist neben der Riester-Rente und der betrieblichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge die staatlich gefördert wird.


Die Rürup-Rente ist hauptsächlich für Selbständige eine attraktive Form der Altersvorsorge, bei der Riester-Rente werden hauptsächlich die pflichtversicherten Arbeitnehmer gefördert.



Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen der Riester und der Rürup-Rente.


  Riester-Rente Rürup-Rente (Basisrente)
Wer wird gefördert?
  • alle Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Empfänger von Kranken- oder Arbeitslosengeld
  • Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
  • Zeitsoldaten
  • Landwirte
  • Künstler in der Künstlersozialkasse.
  • alle Steuerpflichtigen
  • auch nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige (keine Riester-Förderung)
  • auch Pflichtversicherte in berufsständigen Versorgungseinrichtungen (keine Riester-Förderung)
Wie wird gefördert?
  • über Zulagen (Grund- und Kinderzulage)
  • z.T. auch mit Steuervorteilen
  • nur über Steuervorteile
Steuerregeln in der Beitragsphase
  • spezieller Sonderausgabenabzug (Anlage AV Steuererklärung)
  • maximaler Abzugsbetrag 2004/05 bis 1050 €
  • maximaler Abzugsbetrag erhöht sich bis 2008 auf 2100 €
  • Ist der Sonderausgabenabzug höher als die Zulagen, zieht das Finanzamt die eingezahlten Beiträge plus Zulagen als Sonderausgaben ab und kürzt die Steuerersparnis um die Zulage.
  • 2005 werden 60% der Beiträge als Sonderausgaben steuerlich anerkannt
  • Höchstgrenze 2005:
    12.000 € für Single und 24.000 € für Ehepaare
  • anerkannter Prozentsatz steigt 20 Jahre lang um 2 % pro Jahr.
  • Höchstgrenze 2025:
    20.000 € für Single und 40.000 € für Ehepaare
Steuerregeln in der Rentenphase
  • Renten und Kapitalleistungen sind voll steuerpflichtig
  • Renten sind teilweise steuerpflichtig
  • Rentenbeginn ist entscheidend für steuerpflichtigen Teil
  • steuerpflichtiger Teil bei Rentenbeginn 2005: 50%
  • steigt jährlich um 2 Prozentpunkte bis 2020
  • steuerpflichtiger Teil bei Rentenbeginn 2020: 80%
  • steigt jährlich um 1 Prozentpunkt bis 2040
  • steuerpflichtiger Teil bei Rentenbeginn 2040: 100%
Hinter-bliebenen-versorgung
  • Übertrag des angesparten Kapitals und der Zulagen auf einen Riester-Vertrag des Ehepartners
  • oder Auszahlung des Restkapitals als Hinterbliebenen-Rente (nur, wenn Ehepartner nicht dauernd getrennt gelebt haben und der Hinterbliebene Erbe ist)
  • Kinder nur über Zusatzvertrag
  • Zusatzvertrag mindert die Altersrente
  • nur für Ehepartner und Kinder
  • nur über Zusatzvertrag
  • Zusatzvertrag mindert die Altersrente
  • Ohne Zusatzvertrag verfallen die Beiträge, wenn der Rürup-Sparer vor dem 60. Geburtstag verstirbt.
Kapital-auszahlung
  • Ansparphase:
    unter bestimmten Bedingungen können max. 50.000 € für den Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie entnommen werden.
  • Zu Beginn der Auszahlungsphase:
    bis zu 30 % des Kapitals können zur freien Verwendung entnommen werden.
  • Kapitalauszahlung nicht möglich
  • nur Rente


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