Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 44 Abs. 1 SGB VI)
- gestrichen - siehe Erwerbsminderungsrente
Ein Versicherter hat Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sofern er
- im Sinne des Gesetzes erwerbsunfähig ist,
- in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit 3 Jahre versicherungspflichtig war und
- vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Die Erwerbsunfähigkeitsrente soll das bisher erzielte Einkommen ersetzen. Der Rentenbezieher kann in diesem Fall nicht mehr als nur geringfügig hinzuverdienen.
Im Gegensatz dazu soll die Berufsunfähigkeitsrente von ihrem Ziel her keinen vollständigen Ersatz für das Arbeitseinkommen bieten. Sie geht davon aus, daß der Rentenbezieher noch teilweise erwerbstätig sein kann. Sie ergänzt sozusagen nur das noch erzielbare Einkommen. Sie ist deshalb geringer und beträgt nur 2/3 der Erwerbsunfähigkeitsrente.
Erwerbsminderungsrenten bei Berufsanfängern
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