Wassersportfahrzeuge
Im Versicherungsumfang einer privaten Haftpflichtversicherung ist gemäß der allgemeinen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden, nicht mitversichert.
Dies gilt jedoch nicht für:
- privat genutzte eigene oder fremde Schlauch-, Ruder- und Paddelboote
- eigene Windsurfbretter und fremde Segelboote ohne Hilfsmotor ggf. mit Begrenzung der Segelfläche
Für diese Wasserfahrzeuge sind die Versicherungsunternehmen bereit, im Rahmen der Tarifleistungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der ggf. mitversicherten Personen, die sich aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen ergeben, mitzuversichern.
Ausgenommen bleiben allerdings im Regelfall eigene Segelboote, eigene und fremde Motorboote sowie sonstige mit Hilfsmotor oder Treibsatz versehene Wasserfahrzeuge. In einigen wenigen Top Tarifwerken sind Teileinschlüsse möglich, so z.B. .. fremde Segelboote bis 10 qm Segelfläche, sofern es sich nur um einen gelegentlichen Gebrauch handelt...
Der für die weitergehende Nutzung von Wasserfahrzeugen notwendige, aber über den Versicherungsumfang der Privathaftpflicht hinausgehende Versicherungsschutz muss durch eine separate Wassersport- oder BootsHaftpflichtversicherung abgesichert werden.
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