Versicherungsumfang - Lexikon Haftpflichtversicherung
 
0551 900 378 50
Mo - Do  9 - 19 Uhr  |  Fr  9 - 17 Uhr
Sie sind hier:  Versicherung-Vergleiche.de > Haftpflichtversicherung > Lexikon > Versicherungsumfang
Erstinformation - ACIO ist Ihr eigenständiger Partner

Versicherungsumfang

Die Versicherer bieten in der Regel eine Deckungssumme von 500.000,- bis zu 10 Mio. EUR an, in einigen Fällen ist die Deckungssumme auch noch höher. Es empfiehlt sich allerdings eine Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2-6 Mio. EUR abzuschließen. Kommen Personen zu Schaden und ergibt sich daraus möglicherweise eine Arbeitsunfähigkeit, so müssen Renten- oder Schmerzensgelder gezahlt werden, die bald enorme Summen erreichen können. Sind Kinder im Haushalt empfiehlt es sich ebenfalls die Versicherungssumme möglichst hoch zu wählen, da diese durch ihre kindliche Unachtsamkeit häufiger Schäden verursachen können.


Als Bauherr


Die PrivatHaftpflichtversicherung übernimmt bei kleineren Bauvorhaben eine gewissen Deckung für eventuell auftretende Schäden, allerdings liegt diese Deckung deutlich unter den normalerweise übernommenen Summen (weitere Informationen siehe Bauherrenhaftpflichtversicherung).


Als Verkehrsteilnehmer


Die PrivatHaftpflichtversicherung schützt Sie als Versicherungsnehmer und die Mitversicherten auch bei Schäden, die im Straßenverkehr entstehen egal ob Sie als Fußgänger, Radfahrer oder Rollschuh- oder Skateboardfahrer am Straßenverkehr teilnehmen. Von der PrivatHaftpflichtversicherung ausgenommen sind generell Kraftfahrzeuge. Eine Ausnahme bilden lediglich Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Straßen und Plätzen verkehren, sowie Krankenrollstühle.


Sport


Verletzen Sie beim Sport einen Kollegen oder einen Unbeteiligen oder kommen Sachen zu Schaden müssen Sie für diese haften. Auch in diesem Fall hilft Ihnen die PrivatHaftpflichtversicherung bei der Schadensregulierung.


Beim Bootssport gibt es ebenfalls Bereiche, welche die PrivatHaftpflichtversicherung abgedeckt. So z.B. Schäden, die durch eigene oder fremde Ruder- oder Paddelboote, Kanus oder ähnliche motorlose Wassersportfahrzeuge, fremde (geliehene oder gemietete) Segelboote oder fremde oder eigene Windsurfbretter verursacht werden. Keine Haftung wird hingegen seitens des Versicherers für Schäden, die durch den Gebrauch eigener Segelboote, fremder oder eigener motorbetriebener Boote verursacht werden, übernommen. Für diesen Fall ist eine spezielle SportbootHaftpflichtversicherung erforderlich.


Reitsport


Sind Sie Halter eines eigenen Pferdes benötigen Sie eine spezielle TierhalterHaftpflichtversicherung. Reiten Sie aber bei einer Reitschule oder leihen sich ein Pferd aus, so sind eventuelle Schäden durch die PrivatHaftpflichtversicherung gedeckt. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie dem Pferd Schaden zufügen und der Tierhalter Ansprüche gegen sie geltend macht.


Beim Fliegen


Auch beim Führen und Halten von Motor- und Segelflugzeugen muss eine spezielle Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Dies ist nach dem Luftverkehrsgesetz vorgeschrieben und gilt auch für motorlose Flugdrachen und Gleitschirme, die von Motorbooten gezogen werden.


Auch beim Betreiben der meisten Modellflugzeuge wird eine FlugzeugHaftpflichtversicherung benötigt. Davon ausgenommen sind Modelle, die ohne Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und ein Gewicht von fünf Kilogramm nicht überschreiten. Hier greift die PrivatHaftpflichtversicherung.


Tierhalter


Beim Halten von Pferden, Ponys oder Hunden benötigt der Halter eine spezielle Tierhalterhaftpflichtversicherung. Hüten Sie fremde Hunde, sind Sie über die PrivatHaftpflichtversicherung versichert, sofern für den Halter keine spezielle Hundehaftpflicht besteht, es sich nicht um einen Kampfhund handelt und Sie das Hüten nicht gewerbsmäßig betreiben.


Schusswaffen


Schäden, die durch den erlaubten privaten Besitz und Umgang mit Schusswaffen sowie von Munition entstehen, sind über die PrivatHaftpflichtversicherung abgedeckt. Davon ausgenommen sind jagdlich genutzte Waffen, die nach dem Bundesjagdgesetz über eine spezielle Jagdhaftpflichtversicherung versichert werden müssen.


Auslandsschäden


Die PrivatHaftpflichtversicherung gilt auch im Ausland. Der Auslandsaufenthalt darf jedoch meistens nicht länger als 12 Monate am Stück andauern. Bei längeren Aufenthalten ist der Versicherer vorab zu informieren gegebenenfalls müssen dann besondere Vereinbarungen getroffen werden.


Nützlicher Hinweise:


Die meisten Verträge legen die Geltungsdauer für den Versicherungsschutz zu Grunde. Die Geltungsdauer bedeutet die Zeit des Aufenthalts " am Stück", reisen Sie z.B. einmal im Jahr zu Familienbesuchen nach Hause, so beginnt die Geltungsdauer von Neuem.


Abwasserschäden


Für Schäden, die durch Abwasser entstehen, z.B. platzt der Schlauch der Waschmaschine, kommt die PrivatHaftpflichtversicherung auf. Ebenfalls durch sie abgedeckt sind sogenannte Gewässerschäden, die durch die Einwirkung auf Gewässer entstehen, sofern die Schäden nicht von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe oder der Verwendung dieser Stoffe ausgehen. Werden letztgenannte Stoffe gelagert muss eine spezielle Haftpflichtversicherung z.B. eine ÖltankHaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.


Mietsachschäden


Der Mieter ist durch die PrivatHaftpflichtversicherung vor Ansprüchen des Vermieters wegen Beschädigung des Wohnraumes geschützt. Dies gilt auch für im Wohnraum eingebaute Gegenstände wie Einbauküche, Badewanne oder Waschbecken. Durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung entstandene Schäden sind in der Regel vom Versichtungsschutz ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind meist Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten, sowie Glasschäden, wenn sich der Versicherungsnehmer hierfür separat versichern kann, etwa im Rahmen einer Hausratversicherung, die eine Glasversicherung einschließt.


Geht also eine Fensterscheibe im Hotelzimmer oder der Ferienwohnung zu Bruch kommt für diesen Schaden die PrivatHaftpflichtversicherung auf, nicht aber wenn dies in der eigenen Mietwohnung geschieht, da hier eine separate Glasversicherung (siehe oben) abgeschlossen werden kann.



Zurück zur Lexikon Startseite



ACIO Service
Ihre Ansprechpartner
Fragen oder Probleme?
Ihre ACIO-Experten unter
Telefon  0551 900 378 50
Kontakt
Newsportal