Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern - Lexikon Haftpflichtversicherung
 
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Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern

Im Rahmen der Familienversicherung können Ehepartner oder durch namentliche Nennung auch in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner (eheähnlich / oder auch gleichgeschlechtlich) in einem Vertrag mitversichert werden. In den Versicherungsbedingungen sind Haftpflichtansprüche versicherter Personen untereinander ausgeschlossen, ein solcher Fall wird als Eigenschaden behandelt und nicht reguliert.


Fügt nun ein Partner dem anderen einen Personenschaden zu, so übernimmt z.B. dessen Krankenkasse die Behandlungskosten. Bei einem Ehepartner wird der Sozialversicherungsträger keinen Regress nehmen. Handelt es sich jedoch um einen Lebensgefährten kann dieser für die angefallen Kosten in Regress genommen werden. Da beide Personen in einem Vertrag versichert sind, wird dieser Vorgang nur reguliert, wenn der Vertrag eine Deckungserweiterung beinhaltet, wodurch nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 67 Abs. 1 VVG übergegangene Regeressansprüche der Sozialversicherungsträger , Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungen sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden übernommen werden.


Die Übernahme von Leistung bei Regeressansprüchen von Sozialversicherungsträgern ist also insbesondere für eheähnliche oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften wichtig.



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