Versicherungsverträge kündigen
Will man einen Versicherungsvertrag richtig kündigen, sind einige Dinge zu beachten.
So kündigen Sie richtig:
Die Kündigungstipps in der Übersicht gelten für folgende Versicherungen: Hausrat-, Unfall-, Rechtsschutz- und Glasversicherung, Privat-, Tierhalter-, Gewässerschäden-, Wassersport- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.
Art der Kündigung |
Kündigungstermin |
Frist |
Ordentliche Kündigung |
ist möglich
- zum Vertragsende,
- danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres
- Verträge, die länger als 5 Jahre laufen:
- zum Ende des 5. Versicherungsjahres
- danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres
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3 Monate
1 Monat bei Ver- trägen, die vor 1993 in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden. |
Kündigung im Schadens- fall |
- mit sofortiger Wirkung** oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres, wenn ein versicherter Schaden eingetreten ist
- bei Rechtsschutzversicherungen nach dem 2. Rechtsschutzfall und jedem weiteren versicherten Rechtsschutzfall innerhalb von 12 Monaten
- bei Rechtsschutzversicherungen nach Ablehnung der Leistung, obwohl Leistungspflicht bestand, mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres
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Innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung, bzw. bei Rechtsschutz ab der Deckungs- zusage. |
Kündigung wegen Beitrags- erhöhung*** |
- Vertragsabschluss ab 29.07.1994:
- zu dem Termin möglich, an dem Erhöhung wirksam wird
- Vertragsabschluss 1.1.1991 bis 28.7.1994:
- zu Erhöhungstermin möglich, allerdings nur, wenn der Beitrag um mehr als 5 % im Vergleich zum Vorjahr
- oder um mehr als 25 % zum Erstbeitrag steigt.
- Vertragsabschluss vor dem 1.1.1991 (unterschiedlich nach Sparte):
- i.d.R. zu Erhöhungstermin möglich bei Erhöhung um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr
- oder um mehr als 20 % in den letzten 3 Jahren;
- Rechtsschutzversicherung bei Erhöhung um mehr als 15 % gegenüber dem Vorjahr
- oder um mehr als 30 % in den letzten 3 Jahren;
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Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Beitrags- erhöhung. |
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** Bei Kündigung mit sofortiger Wirkung besteht kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Beitrags, deshalb besser zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.
*** Kündigung nur möglich, wenn eine Beitragserhöhung ohne Leistungsverbesserung erfolgt. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer gilt nicht als Beitragserhöhung.
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