Gegenseitige Ansprüche
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind die gegenseitigen Ansprüche von Personen, die im selben Haftpflichtvertrag versichert sind. (Eine Ausnahmeregelung kann hier für die übergegangenen Regressansprüche von Versicherungs- und Sozialhilfeträgern bei Personenschäden gelten.)
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