Gefälligkeitsschäden
Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, ( z. B. Umzugshilfe ) gleicht der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers den entstandenen Schaden auch dann aus, wenn keine gesetzliche Haftung besteht, weil dem Verursacher nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Versicherer legen hierbei eine Erstattungsobergrenze fest.
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