Kündigungsart |
Kündigungstermin |
Frist |
Private Haftpflichtversicherung ( einschl. Tierhalter-, Gewässerschäden-, Wassersport-, sowie Haus- und Grundbesitzer) Hausrat-, Wohngebäude-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung |
Ordentliche Kündigung |
- zum Vertragsende,
- danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres
- Verträge, die länger als 5 Jahre laufen:
- zum Ende des 5. Versicherungsjahres
- danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres
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3 Monate.
Ausnahme: nur 1 Monat bei Altverträgen Ost1 |
Kündigung im Schadensfall |
- mit sofortiger Wirkung2 oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres, wenn ein versicherter Schaden eingetreten ist
- bei Rechtsschutzversicherungen nach dem 2. Rechtsschutzfall und jedem weiteren versicherten Rechtsschutzfall innerhalb von 12 Monaten
- bei Rechtsschutzversicherungen nach Ablehnung der Leistung, obwohl Leistungspflicht bestand, mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres
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Innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung.
Bei Rechtsschutz: Innerhalb eines Monats ab der Deckungszusage mit Monatsfrist bzw. ab innerhalb eines Monats ab Ablehnung.
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Kündigung wegen Beitragserhöhung3
(Ausnahme: Wohngebäude-Versicherung4) |
- Vertragsabschluss ab 29.07.1994:
- zu dem Termin möglich, an dem Erhöhung wirksam wird
- Vertragsabschluss 1.1.1991 bis 28.7.1994:
- zu Erhöhungstermin möglich, allerdings nur, wenn der Beitrag um mehr als 5 % im Vergleich zum Vorjahr
- oder um mehr als 25 % zum Erstbeitrag steigt.
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Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Erhöhung des Beitrags. |
Kraftfahrzeugversicherung |
Ordentliche Kündigung |
- zum Ende des Versicherungsjahres
(i.d.R. zum Ende des Kalenderjahres)
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1 Monat.
ältere Kasko-Verträge: 3 Monate. |
Kündigung im Schadensfall |
- nach jedem versicherten Schadensfall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres2
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Innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung. |
Kündigung wegen Beitragserhöhung3 |
- nach jeder Beitragserhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird
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Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung. |
Lebensversicherung |
Ordentliche Kündigung |
- nach dem ersten Vertragsjahr:
- zum Ende des laufenden Versicherungsjahres
- zum Endes des laufenden Beitragszahlungszeitraums (Monats- oder Quartalsende)
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Kündigungsfrist: 1 Monat |
Private Krankenversicherung |
Ordentliche Kündigung |
- Jährlich zum Ende des Versicherungsjahres5
- Verträge in der Zusatzversicherung mit 3 Jahren Mindestlaufzeit:
- frühestens nach 3 Jahren, danach ebenfalls jährlich
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Kündigungsfrist: 3 Monate |
Kündigung wegen Beitragserhöhung |
- zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird.
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Kündigung innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung. |
Gesetzliche Krankenversicherung |
Ordentliche Kündigung |
- Bei Kassenwechsel: nach 18 monatiger Mitgliedschaft Kündigung jederzeit möglich
- Bei Wechsel in die private Krankenversicherung: Kündigung jederzeit möglich (keine Mindestmitgliedschaft erforderlich).
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Wechsel nach einer Frist von zwei vollen Monaten6 ab Erklärung der Kündigung. |
Kündigung wegen Beitragserhöhung |
- Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Beitragssatzes.
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Innerhalb von 2 Monaten ab Wirkung der Beitragserhöhung. |
1 Gilt für Verträge, die vor 1993 in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden.
2 Es ist günstiger zum Ende des Versicherungsjahres zu kündigen, da kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Beitrags besteht.
3 Wirksam nur, wenn mit der Beitragserhöhung keine Verbesserung der Leistungen einhergeht. Die Erhöhung der Versicherungssteuer gilt nicht als Beitragserhöhung.
4 Kündigung wegen Beitragserhöhung ist nicht möglich. Für eine Ordentliche Kündigung und eine Kündigung im Versicherungsfall muss eine Einwilligung der Gläubiger vorgelegt oder mit Hilfe eines beglaubigten Grundbuchauszuges der Nachweis über die Schuldenfreiheit des Hauses geführt werden.
5Wird der Kunde versicherungspflichtig, ist die Kündigung innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht möglich.
6 Beispiel: Kündigung im Juli, Wechsel zum 1.Oktober.
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