Das Versicherungsverhältnis
Das Versicherungsverhältnis kommt wie folgt zu Stande:
- bei Pflichtversicherten - kraft Gesetz - mit dem Tag der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Dem Arbeitgeber ist innerhalb von 2 Wochen eine Mitgliedsbescheinigung Ihrer GKV vorzulegen.
- bei freiwillig Versicherten - durch Beitritt - mit dem Tag des Beitritts zu Ihrer GKV.
Zur freiwilligen Mitgliedschaft in einer GKV ist nur berechtigt,- wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und
- in den letzten 5 Jahren mind. 24 Monate oder
- unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mind. 12 Monate GKV versichert war.
- wer aus der Familienmitversicherung ausscheidet und
- in den letzten 5 Jahren mind. 24 Monate oder
- unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mind. 12 Monate GKV versichert war (für Kinder ist es ausreichend, wenn ein Elternteil die Vorversicherungszeiten erfüllt).
- wer erstmals eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnimmt und mit seinem Einkommen sofort die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet ( 2005 beträgt die JAEG 46.800,- €, 2006 beträgt die JAEG 47.250,- € ).
- wer Schwerbehindert ist.
- wer als Arbeitnehmer dessen GKV Mitgliedschaft durch eine Auslandsbeschäftigung endete, innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnimmt.
- wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und