gesetzliche Krankenversicherung - Geltungsbereich
 
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Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt sich grundsätzlich auf die Bundesrepublik Deutschland.


Dieser Geltungsbereich wird durch EU-Verordnungen und bestehende Sozialversicherungsabkommen erweitert.


Seit dem Inkrafttreten des GMG zum 01.01.2004 können Versicherte bei einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU Leistungserbringer in Anspruch nehmen. Die Kosten werden dann auf Grundlage der in der GKV geltenden Vergütungsregelungen erstattet. Eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist nur bei Krankenhausbehandlungen notwendig.


Althergebracht gewährt die GKV auch denjenigen Versicherungsschutz, die sich vorübergehend als Urlauber in den Staaten der EU oder in Ländern aufhalten, mit denen die Bundesregierung ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.


Dies sind z.B.:


Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien / Nordirland, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Kroatien, Lichtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Türkei, Tunesien, Ungarn, Tschechien.


Vor Reisebeginn müssen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse einen Auslandsreise-Krankenschein besorgen. In den Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, erhalten Sie nach Vorlage des Auslandskrankenscheines Leistungen, deren Umfang sich nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaates richtet.


In der Praxis kann es Ihnen dennoch passieren, dass Sie ein Arzt im Ausland nur gegen Barzahlung bzw. Vorlage einer Kreditkarte behandelt. Sie erhalten dann eine Rechnung die Sie bei Ihrer GKV einreichen können und hier werden Ihnen oftmals nur die Kosten erstattet die für die Behandlung in Deutschland gezahlt worden wären, so das Ihnen ggf. Differenzkosten verbleiben.


Die Kosten eines krankheitsbedingten Rücktransportes aus dem Ausland werden von der deutschen GKV nicht übernommen.


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