FAQ Gesetzliche Krankenversicherung - Fragen und Antworten zur Gesetzliche Krankenversicherung
 
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FAQ Gesetzliche Krankenversicherung - Häufig gestellte Fragen...


Kann jeder gesetzlich Versicherte seine Krankenkasse wechseln?

Alle gesetzlich Versicherten können ihre gesetzliche Kankenkasse frei wählen und auch wieder wechseln. Allerdings müssen Sie nach einem Wechsel 18 Monate in der neuen Krankenkasse bleiben. Innerhalb dieser Frist gibt ein Sonderkündigungsrecht falls die Krankenkasse ihre Beiträge erhöht.

Es können nur Krankenkassen gewählt werden, die am Wohn- oder Arbeitsort ihre Leistungen anbieten und für jedermann geöffnet sind.



Was müssen gesetzlich Versicherte beim Wechsel ihrer Krankenkasse beachten?

Versicherte können mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und der Krankenkasse am besten per Einschreiben zu gesandt werden. Wird das Kündigungsschreiben persönlich bei der Krankenkasse abgegeben, ist eine Empfangsbestättigung wichtig.

Die Krankenkasse ist verpflichtet dem Versicherten innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung eine schriftliche Kündigungsbestättigung auszustellen. Diese benötigt der Versicherte, wenn er bei der neuen Kasse die Mitgliedschaft beantragen möchte. Die Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse muss dem Arbeitgeber des Versicherten zugestellt werden.

Der Versicherte muss nun mindestens 18 Monate Mitglied der neuen Krankenkasse bleiben. Ein Sonderkündigungsrecht hat er nur, falls die Krankenkasse ihre Beiträge erhöht. Dann kann er mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kündigen.



Was bringt das Hausarzt-System für den Patienten?

Seit 2004 muss jede gesetzliche Krankenkasse ihren Versicherten ein Hausarztsystem anbieten. Dabei kommt den Hausärzten eine besondere Rolle zu. Bei ihnen laufen alle Informationen zusammen, die für die Gesundheit des Patienten wichtig sind. Der Hausarzt und die beteiligten Ärzte sollen sich bei der Weiterbehandlung untereinander abstimmen. So wird der Hausarzt zur ersten Anlaufstelle des Patienten.

Für die Teilnahme am Hausarztsystem können Versicherte einen Bonus von ihrer Krankenkasse erhalten. Außerdem profitieren sie von der engen Zusammenarbeit der beteiligten Ärzte. Laufen alle Informationen gezielt zusammenlaufen, lassen die Diagnosen der einzelnen Fachärzte in der Zusammenschau schneller auf die eigentliche Krankheitsursache und eventuelle Zusammenhänge mit anderen Krankheiten schließen, als die jeweilige Einzeldiagnose.

Außerdem können unnötige Mehrfachuntersuchungen vermieden werden. So muss der Versicherte weniger Zeit beim Arzt verbringen und die Krankenkasse spart Kosten ein. Der Hausarzt hat dann natürlich auch einen besseren Überblick über verordnete Arzneimittel und kann eine Doppelmedikation vermeiden und verhindern, dass miteinander unverträgliche Arzneimittel verschrieben werden. Das ist gut für die Gesundheit des Patienten und hilft ihm teure Arzneimittelzuzahlungen einzusparen.

Wer als Versicherter an einem Hausarztsystem teilnehmen will, muss sich gegenüber seiner Krankenkasse verpflichten, ausschließlich einen bestimmten Hausarzt aufzusuchen. Außerdem müssen sie sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, welche Hausärzte in ihrerer Umgebung künfzig in ein Hausarztsystem eingebunden sind.



Bieten auch die gesetzlichen Krankenkassen Ergänzungs- und Zusatztarife an?

In den vergangenen Jahren sind einige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt oder ganz gestrichen worden. Für Versicherte, die auf diese Leistungen nicht verzichten möchten, gibt es die Möglichkeit diese Leistungen selbst zu bezahlen oder entsprechende Ergängungs- und Zusatztarife abzuschließen.

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihren Versicherten auch günstige Ergänzungs- und Zusatztarife anbieten. Dabei kooperieren sie mit privaten Krankenversicherern. Versicherte, die eine Ergänzungs- oder Zusatzversicherung abschließen möchten, sollten aber in jedem Fall auch Vergleichsangebote privater Krankenversicherer einholen und nicht nur den Beitrag, sondern auch den Leistungsumfang ganz genau vergleichen, denn das Angebot ihrer gesetzlichen Krankenkasse muss nicht zwangsläufig das beste Preis- / Leistungsverhältnis aufweisen.



Können ambulante Behandlungen auch von Krankenhäusern übernommen werden?

Hoch spezialisierte fachärztliche Leistungen und seltene Erkrankungen können die Krankenhäuser seit dem 01.01.2004 auch im ambulanten Bereich anbieten. Patienten können also nach einer frühzeitigen Entlassung die Weiterbehandlung im krankenhauseigenen medizinischen Versorgungszentrum durchführen lassen. Bei notwendigen Mehrfachkrankenhausaufenthalten müssen sie nicht zwischendurch zum niedergelassenen Arzt wechseln. Dadurch bleibt ihnen ein Hin und Her zwischen Krankenhaus und niedergelassenem Arzt erspart.



Was ist eine Patientenquittung?

Während Privatpatienten anhand der Behandlungsrechnung schon immer überprüfen konnten, welche Leistungen ein Arzt zu welchen Kosten erbracht hat, blieb Kassenpatienten dieser Einblick bislang verwehrt. Laut Schätzung sollen aber bis zu 20 % der Ärzte regelmäßig oder unregelmäßig unkorrekt abrechnen. Auch falsche Abrechnungen tragen zu Kostensteigerungen im Gesundheitswesen bei, die dann von den Versicherten über die Beiträge aufgebracht werden müssen. Jetzt gibt es auch für gesetzlich Versicherte die Möglichkeit sich nach jeder Behandlung oder am Ende des Quartals eine Patientenquittung ausstellen zu lassen. Diese muss in detaillierter und verständlicher Form eine genaue Kosten- und Leistungsinformation enthalten. Versicherte haben dann auch selbst einen besseren Überblick über die erfolgten Behandlungen.



Wozu dient die Gesundheitskarte?

Die elektronische Gesundheitskarte kann neben den Versichertendaten auch Gesundheitsdaten speichern. Der medizinische Teil der Gesundheitskarte soll aber nur auf freiwilliger Basis genutzt werden. Wer möchte, kann z.B. eine Dokumentation eingenommener Medikamente, Notfall-Informationen wie Blutgruppe, Allergien oder chronische Krankheiten sowie aktuelle Diagnosen dort speichern lassen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Aufnahme von elektronischen Mitteilungen wie zum Beispiel Arztbrief und Patientenquittung.

Verpflichtend ist hingegen die Speicherung der Versicherungsdaten einschließlich der Angaben zum Zuzahlungsstatus, die Berechtigung im eurpäischen Ausland behandelt zu werden (als Ersatz für den Auslandkrankenschein) und die papierlose Übertragung von Rezepten.

Ziel der Gesundheitskarte ist es die Qualität der medizinischen Versorgung (z.B. Arzneimittelsicherheit) und der patientenorientierten Dienstleistungen zu verbessern und die Eigenverantwortung der Patienten zu stärken. Durch die Gesundheitskarte soll z.B. in Notfallsituationen ein schneller Überblick über den Gesundgheitsstatus der Patienten erreicht werden, außerdem sollen Doppeluntersuchungen vermieden werden.



Was gehört zum Zahnersatz?

Zum Zahnersatz gehören Kronen, Brücken, Prothesen und kombinierter Zahnersatz. Dagegen gelten Inlays und Keramikplomben nicht als Zahnersatz, außer wenn Patienten eine Allergie auf Amalgam nachweisen können.



Wann kommt die Pflichtversicherung für Zahnersatz?

Die zum 01.01.2005 angekündigte Pflichtversicherung für Zahnersatz, wurde vom Gesetzgeber nicht umgesetzt. Die Versorgung mit Zahnersatz bleibt daher bis auf weiteres Teil des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings müssen die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen ab dem 01.07.2005 einen Zusatzbeitrag von 0,4  % für die Absicherung des Zahnersatzes tragen.

Die angekündigte Wahlmöglichkeit zur privaten Krankenversicherung zur Absicherung des Zahnersatzes entfällt. Für Versicherte, die bereits eine private Versicherung abgeschlossen haben, gilt ein Sonderkündigungsrecht. Diese Verträge können mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Privat-Versicherer zugeht, gekündigt werden.



Welche Änderungen gelten seit dem 01.01.2004 für Apotheken?

Der Versandhandel bei Medikamenten ist erlaubt. Versicherte können Medikamente auch per Telefon oder Internet bestellen.

Das Honorar der Apotheker richtet sich nicht mehr nach Preis und Verpackungsgröße des verschriebenen Medikaments. Der Apotheker erhält für jedes Medikament das gleiche Abgabehonorar sowie einen Zuschlag von 3 % auf den Apothekeneinkaufspreis.

Außerdem sind Apotheker nun verpflichtet Versicherten Generika auszuhändigen, wenn der Arzt auf dem Rezept nicht ein bestimmtes Medikament, sondern nur den Wirkstoff verschrieben hat. Generika sind wirkungsgleiche aber preisgünstigere Arzneimittel. Sie besitzen die gleichen Inhaltsstoffe, sind jedoch preiswerter als die Orginale, da sie nach Ablauf des Patentschutzes von anderen Firmen hergestellt werden. Diese Firmen brauchten nicht in teure Forschung und Entwicklung zu investieren und können die Arzneimittel deshalb kostengünstiger produzieren.

Ähnliches gilt, wenn der Arzt auf dem Rezept nicht andere Medikamente ausdrücklich ausschließt, dann können Patienten ein qualitativ gleichwertiges Arzneimittel zu günstigerem Preis erhalten (Aut-idem-Regelung). Das rechnet sich auch für den Patienten, da sich die Zuzahlung nach dem Preis des Medikaments richtet. Deshalb sollte der Versicherte seinen Arzt bzw. den Apotheker auf die Aut-idem-Regelung ansprechen.

Eine weitere Änderung ist die Freigabe der Preise für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Jeder Apotheker kann die Preise für diese Medikamente dann selbst kalkulieren. Für den Patienten lohnt sich der Preisvergelich in verschiedenen Apotheken.



Gibt es Beiträge zurück, falls ich keine Leistungen in Anspruch genommen habe?

Das GKV-Modernisierungsgesetz von 2004 erlaubt gesetzlichen Krankenkassen Tarife mit Beitragsrückgewähr oder Selbstbehalten anzubieten. Diese Optionen gilt allerdings nur für freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte. Im Gegensatz zu den privaten Krankenversicherern, die bis zu sechs Monatsbeiträge erstatten können, dürfen gesetztliche Krankenkassen maximal einen Monatsbeitrag als Beitragsrückerstattung zahlen.



Was bringt das Wahlrecht bei der Kostenerstattung dem Versicherten?

Versicherte können sich seit dem 01.01.2004 bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse für die Kostenerstattung entscheiden. Das bedeutet, sie bezahlen genau wie privat Versicherte zunächst ihre Arztrechnung selbst und lassen sich die Behandlungskosten später von ihrer Kasse erstatten. Die Praxiskosten werden in diesem Falle jedoch nicht an den Arzt, sondern an die Krankenkasse gezahlt.

Versicherte, die sich für die Kostenerstattung entscheiden, sind für ein Jahr an diese Entscheidung gebunden. Sie können die Kostenerstattung auf den ambulanten Bereich beschränken. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Mitglieder vor der Entscheidung umfassend beraten.

Versicherte, die statt der Sachleistungen die Kostenerstattung wählen, werden beim Arzt als Privatpatienten behandelt und können entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen. Der Nachteil: die gesetzlichen Krankenkassen erstatten nur Leistungen aus dem Leistungskatalog der GKV. Diese müssen von Vertragsärzten erbracht werden. Außderdem werden die Behandlungskosten nur in der Höhe wie sie bei der Erbringung als Sachleistung abzüglich der gesetzlichen Zuzahlungen und Abschläge für Verwaltungskosten sowie fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung erbracht worden wären, erstattet. Da Privatabrechnungen nach den höheren GOä-Honoraren erstellt werden und in der Regel höher ausfallen, ergibt sich häufig eine erhebliche Differenz zwischen Rechnungs- und Erstattungsbetrag. Diese Differenz muss der Patient selbst tragen.

Mittlerweile besteht bei einigen privaten Krankenversicherern die Möglichkeit über Zusatzversicherungen die Differenz zwischen der Erstattung und den tatsächlich entstandenen Kosten vollständig oder teilweise abzusichern. Vor Abschluss solch einer Zusatzversicherung sollten die Versicherten jedoch prüfen, ob :


  • Honorare für Leistungen, die nicht Bestandteil des Leistungskataloges der GKV sind, erstattet werden?
  • Honorare bis zu den üblichen Höchstsätzen der GOä anerkannt werden?
  • es eine Erstattungsbegrenzung für Leistungen z.B. Heilmittel (Massage, Krankengymnastik, etc.) gibt?
  • und ob der Versicherer ein aktuelles Heilmittelverzeichnis zur Verfügung stellt?


Können Versicherte mit den neuen Bonusprogrammen sparen?

Auch die gesetzlichen Krankenkasssen können nun ihren Versicherten einen Bonus gewähren, wenn Sie etwas für ihre Gesundheit tun und an Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen, dem Hausarztsystem oder Schulungen zur Gesundheitsvorsorge teilnehmen.

Jede Krankenkasse kann selbst entscheiden wie ihr Bonossystem aussehen soll, d.h. wofür es Bonuspunkte gibt und wie die Vergütung erfolgt (z.B. Beitragsermäßigung oder ausgewählte Sachprämien).

Als Teilnehmer des Bonussystems profitiert der Versicherte nicht nur in finanzieller Hinsicht, sondern auch durch den Erhalt der eigenen Gesundheit von diesen Programmen. In Deutschland werden Vorsorgeuntersuchungen bislang viel zu wenig in Anspruch genommen und gerade in Zeiten zunehmender Leistungskürzungen wird die eigene Gesundheit ein immer wertvolleres Gut.



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