gesetzliche Krankenversicherung - Leistungserbringung
 
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Leistungserbringung

Bis zum 31.12.2003 galt in der GKV ausschließlich das Sachleistungsprinzip.

Zur Versorgung der Versicherten schließt die GKV mit den Interessenverbänden der Ärzte, Apotheker und der Krankenheilanstalten etc. Verträge ab. Nach Vorlage der Versichertenkarte werden die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen von den Mitgliedern der oben genannten Interessenverbände behandelt. Die finanzielle Gegenleistung aus diesen Verträgen erbringt die GKV an die entsprechenden kassenärztlichen Vereinigungen, die wiederum im Anschluss mit den bei ihnen angeschlossenen Interessenmitgliedern abrechnen.

Seit dem 01.01.2004 können gesetzlich Versicherte sich an Stelle des Sachleistungsprinzips auch für das Kostenerstattungsprinzip entscheiden. Beim Kostenerstattungsprinzip treffen Sie mit dem Arzt eine Honorarvereinbarung und rechnen auch selbst mit ihm ab. Im Anschluss reichen Sie die Rechnung zur Erstattung bei Ihrer Krankenversicherung ein.

Dadurch wird auch der gesetzlich Versicherte zum Privatpatienten. Da die gesetzliche Krankenversicherung auch bei der Wahl des Kostenerstattungsprinzips nur die Kosten in der Höhe trägt, wie sie bei der Anwendung des Sachleistungsprinzips entstanden wären, haben Sie als Patient die verbleibenden Restkosten selbst zu tragen.

Über eine spezielle Zusatzversicherung können Sie die Zahlung der Restkosten auch an einen privaten Krankenversicherer weitergeben. Sie bleiben grundsätzlich gesetzlich versichert und wählen dann einen privaten Kostenerstattungstarif als Zusatzversicherung. Diese macht vor allem deshalb Sinn, weil Sie nicht bei jeder Behandlung frei entscheiden können, ob Sie das Sachleistungs- oder Kostenerstattungsprinzip wählen wollen.

Wenn Sie sich nach eingehender Beratung durch Ihre gesetzliche Krankenkasse für das Kostenerstattungsprinzip entscheiden, sind Sie an diese Entscheidung gebunden. Anfänglich galt eine Frist von einem Jahr, aktuell wurde die Bindefrist auf einen Monat reduziert, um mehr Kassenpatienten für das Kostenerstattungsverfahren zu interessieren. Das Kostenerstattungsverfahren kann rein für ambulante oder für ambulante und zahnärztliche Behandlungen gewählt werden.


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