Rohrbruch, Frost
Innerhalb versicherter Gebäude
- Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert frostbedingte und sonstige Schäden durch Rohrbruch an
- der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen),
- der Warmwasser- oder Dampfheizung,
- von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,
- von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
- der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen),
-
Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Schäden durch Frost an
- Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) oder ähnlichen Installationen,
- Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
- Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.
- Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) oder ähnlichen Installationen,
Als innerhalb eines Gebäudes gilt nicht der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb des Gebäudes.
Folgeschäden durch austretendes Wasser sind sowohl bei den unter 1 a bis d, wie auch bei den unter 2 a bis c genannten Schäden versichert.
Außerhalb versicherter Gebäude
- Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden.
Der Versicherungsschutz gegen Rohrbruch erstreckt sich nicht auf Schäden
- durch Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser den Erdfall oder Erdrutsch verursacht hat,
- an versicherten Sachen, soweit die Gebäude noch nicht bezugsfertig sind oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind,
- durch Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion), Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, dieser Punkt wäre durch den Einschluss der Gefahr "Feuer" abzusichern.
- Sturm oder Hagel. Dieser Punkt wäre durch den Einschluss der Gefahr "Sturm und Hagel" abzusichern.
- durch Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser den Erdfall oder Erdrutsch verursacht hat,